Das endgültige “AUS” der verbindlichen Honorarordnungen
Architektur & Bau Forum 09/2019
Architektur & Bau Forum / Wirtschaftsverlag
Auch die letzte Bastion, die deutsche HOAI, ist gefallen.
Österreich hat bereits im Jahr 2006 die verbindlichen Honorarordnungen (HOA) abgeschafft, um nicht in Konflikt mit der Kartellrechtsnovelle zu kommen. Ohne Zweifel waren die damaligen Honorarordnungen geeignet, die Verhaltensweisen der Anbieter aufeinander abzustimmen und damit die Marktliberalisierung zu behindern. Auch der Versuch, die Honorarordnungen in unverbindliche Honorarleitlinien umzutaufen, hat nach Ansicht der Wettbewerbsbehörde nichts am bezweckten abgestimmten Verhalten der Anbieter geändert. Die Nachfolgemodelle, wie zB die Honorarinformation Architektur (HIA) oder die Leistungs- und Vergütungsmodell (LM.VM), können bislang nicht die populäre HOA ersetzen.
Im benachbarten Deutschland existierte zeitgleich die verbindliche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die auch gesetzlich verankert war. Während in Österreich die Interessenvertretungen aus begründeter Sorge vor Kartellrechtswidrigkeiten auf die Honorarordnungen verzichteten, blieb die systemgleiche HOAI in Deutschland bestehen. Vielfach wurde behauptet, dass dies nur deshalb möglich sei, weil die HOAI in Deutschland eben als Gesetz niedergeschrieben ist. Dieses Erfolgsmodell könnte man auch auf Österreich übertragen und die „alte“ HOA per Gesetz wieder einführen.
Allerdings ist auch die deutsche Lösung einer gesetzlich-verbindlichen Honorarordnung, wie sich nun herausstellte, kein Erfolgsmodell gewesen. Es brauchte einfach Zeit bis die Mühlen der Gerichtsbarkeit das vorhersehbare Ergebnis lieferten. Im Jahr 2015 beschäftigte sich die EU-Kommission mit den verbliebenen verbindlichen Honorarsystemen in den Mitgliedsstaaten und forderte insbesondere Deutschland zur Äußerung betreffend der – möglicherweise rechtswidrigen – HOAI auf. Deutschland rechtfertigte seine HOAI wenig überraschend damit, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Beibehaltung von Qualitätsstandards, gegen ein ruinöses Preisdumping aber auch gegen überhöhte Preise bestünde. Trotz dieser zwar hehren Überlegungen wurde seitens der Kommission am 23.06.2017 eine Klage gegen Deutschland eingebracht, weil nach Ansicht der Wettbewerbshüter Anbieter daran gehindert würden, „Leistungen gleicher Qualität zu niedrigeren Preisen und Leistungen höherer Qualität zu höheren Preisen zu erbringen“. Knapp zwei Jahre später, am 28.02.2019, schloss sich der Generalanwalt den Bedenken der Kommission an. Am 04.07.2019 erging schließlich das Urteil des EuGH mit welchem festgestellt wurde, dass Deutschland mit der Beibehaltung der verbindlichen HOAI gegen Unionsrecht verstoßen hat.
Nunmehr ist klargestellt, dass die deutsche „Patentlösung“ bloß das Beibehalten einer Rechtswidrigkeit war und ein System von verbindlichen Honorarordnungen im Bereich der Planungs- bzw technischen Beratungsleistungen endgültig ausgedient hat. Nunmehr können deutsche Berufskollegen von österreichischen Dienstleistern lernen. Wegen der freiwilligen Loslösung von den Honorarordnungen sind österreichische Planer bereits mehr als ein Jahrzehnt lang erprobt, die Honorargestaltung mit dem Auftraggeber individuell abzustimmen. Dabei zeigt die Praxis, dass sich die alte HOA wegen ihrer Anwenderfreundlichkeit immer noch größter Beliebtheit erfreut und von Bauherrn bzw Planern gerne zur Vertragsgrundlage gemacht wird – und das ganz ohne Zwang.