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Kostenersatz von Sachverständigengebühren

 

(am Verfahren beteiligt; LG ZRS Wien 28.11.2018, 38 R 187/18h)

Häufig wird übersehen, dass Sachverständigenkosten nicht immer nach der Obsiegensquote im Prozess aufzuteilen sind. Fallen die Sachverständigengebühren zur Gänze auf den zugesprochenen Teil des Klagebegehrens, sind diese vollständig von der unterlegenen Partei zu ersetzen. Dies kann gerade in Bauprozessen, in denen häufig hohe Sachverständigengebühren anfallen, massive wirtschaftliche Auswirkungen für den eigenen Mandanten haben. Aufgrund unserer Erfahrungen mit derartigen Rechtsproblemen konnten wir in der gegenständlichen Angelegenheit ein zufriedenstellendes Ergebnis für unsere Mandantin erzielen.

Im konkreten Fall hat unsere Kanzlei die Vermieterin einer Luxusimmobilie vertreten. Diese musste vom ehemaligen Mieter den Ersatz von Beschädigungen an der Wohnung und einen nachfolgenden Mietentgang klageweise geltend machen. Zur Feststellung der Schadenshöhe wurde ein Sachverständiger beauftragt. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Schaden alleine dem Beklagten zuzurechnen ist. Mit dem Urteil wurde der Schaden der Klägerin in voller Höhe zugesprochen aber ein Teil des Mietentgangs abgewiesen. Das Gericht hat daraufhin auch die Kosten des Sachverständigen nach der Obsiegensquote im Prozess aufgeteilt.

Gegen diese Entscheidung wurde ein Rechtsmittel erhoben. Mit der Entscheidung der zweiten Instanz wurde die Kostenentscheidung maßgeblich abgeändert. Der Beklagte musste die Sachverständigenkosten in voller Höhe ersetzen, die Klägerin musste nur die restlichen Verfahrenskosten nach der Obsiegensquote ersetzen.

 
Brigitte Berchtold