Schutz von Geschäftsgeheimnissen soll gestärkt werden (UWG-Novelle 2018)
Am 21.11.2018 ist die Regierungsvorlage zur UWG-Novelle 2018 im Nationalrat eingelangt. Das geplante Gesetzesvorhaben soll endlich die europäische Geheimnisschutz-Richtlinie (RL 2016/943/EU) in nationales Recht umsetzen. Ähnlich wie mit dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) ist der österreichische Gesetzgeber allerdings auch hier mit der Umsetzung bereits in Verzug, denn die Frist zur Umsetzung ist bereits am 09.06.2018 abgelaufen.
Ziel der europäischen Geheimnisschutz-Richtlinie ist der erweiterte Schutz für Unternehmen vor Industriespionage und Geheimnisverrat. Das Know-how eines Unternehmens ist sein größtes Kapital und dessen Entwicklung in den meisten Fällen mit einem hohen finanziellen Einsatz verbunden, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Nicht erst im Zeitalter der Internet-Globalisierung sind Geschäftsgeheimnisse durch unerlaubte Informationsweitergabe an unbefugte Personen gefährdet. Allerdings sind die Möglichkeiten mit der digitalen Verwaltung und Verbreitung von Daten und geheimen Informationen vielfältiger und teilweise einfacher („auf Knopfdruck in Echtzeit“) geworden, weshalb auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen einer Adaptierung bedarf.
Das Unternehmen muss ein „legitimes“ Interesse an der Geheimhaltung vorweisen und betriebsintern Vorkehrungen treffen, dass geheime Informationen nicht verbreitet werden können. Dies fängt bereits bei IT-Sicherheitsmaßnahmen (geeigneter Passwortschutz) und geht über Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern oder Vertragspartnern (zB Subunternehmern) zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen hinaus. Je nach Unternehmensstruktur und -größe können die Anforderungen unterschiedlich stark ausgeprägt sein, sodass beispielsweise für KMU ohne eigene Rechtsexperten im Unternehmen und begrenzter finanzieller Mittel wohl ein geringerer Standard gelten muss.
Im Falle der Verletzung des Geheimnisschutzes stehen unterschiedliche Sanktionen zur Verfügung. Neben der Möglichkeit, mittels einstweiliger Verfügung rasch Abhilfe zu schaffen, und Unterlassung im Allgemeinen zu begehren, kann auch ein Verbot der Herstellung und des Vertriebs rechtsverletzender Produkte sowie deren Vernichtung oder ein Marktrückruf erwirkt werden. Durchaus berechtigt ist der Zweifel am Sanktionscharakter bei digitalen Rechtsverletzungen; ein „Zurückholen“ und „Einstampfen“ von im Internet verbreiteten Informationen ist praktisch unmöglich. Im Bereich Schadenersatz wurde die alternative Möglichkeit eingeführt, einen pauschalierten Schadenersatz geltend zu machen, welcher sich an der Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr orientiert. In diesem Fall muss die konkrete Höhe des Schadens nicht nachgewiesen werden, was einen Rechtsstreit vor Gericht erheblich beschleunigt.
Im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung soll auch die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen während eines Gerichtsverfahrens sichergestellt werden (dies umfasst auch Urteilsschwärzungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen). Aufgrund von (vermeintlichen) Geheimnissen kaum nachvollziehbare Urteilsbegründungen dürften damit nun auch im Zivilrecht Einzug finden. Im Verwaltungsrecht, im Besonderen im Vergaberecht, häufen sich Erkenntnisse, die eine nachträgliche inhaltlichen Überprüfung nicht mehr zulassen. Ein weiteres Spannungsfeld zwischen dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und Informationsrechten, wie die Akteneinsicht (§ 17 AVG) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK), sind damit vorprogrammiert.