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Das Neue Bundesvergabegesetz

 

(BGBl I Nr 65/2018 – RIS)

Mit 21.08.2018 ist das neue Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) in Kraft getreten. Die Neuerungen scheinen auf den ersten Blick umfangreich, da sich die Gesetzesstruktur gegenüber dem BVergG 2006 wesentlich geändert hat. Bei genauer Betrachtung fällt aber auf, dass - abgesehen von der Neustrukturierung - die Änderungen überschaubar sind. Endlich wurde gesetzlich geregelt, unter welchen Bedingungen ein vergebener Auftrag ohne Neuvergabe angepasst und mit dem ehemaligen Zuschlagsempfänger fortgesetzt werden kann. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH (Rs C-454/06 pressetext und C-496/99p CAS succhi di frutta) wurde damit kodifiziert. Somit können übergangene Mitbewerber unzulässige Vertragsanpassungen besser im Rechtsweg verfolgen.

Auf Interesse stoßen, werden auch die neuen "besonderen Dienstleistungen" gemäß Anhang XVI (ehemals nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß BVergG 2006) und die Dienstleistungen für Personenverkehr inklusive U-Bahnen. Für diese müssen die vergaberechtlichen Bestimungen nicht in voller Härte angewendet werden. Darüber hinaus können derartige Dienstleistungen im Unterschwellenbereich auch in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern kein grenzüberschreitendes Interesse vorliegt. In Österreich gibt es dafür, mangels mehrerer U-Bahnbetreiber, einen derzeit überschauberen Anwendungsbereich (praktisch beschränkt auf die Wiener Linien). Gleiches gilt für Dienstleistungen im Bereich Fernseh- und Rundfunk (auch hier wurde praktisch eine "lex-ORF" geschaffen).     

 
Sandro Huber