Ab wann können Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden?
Der Gesetzgeber hat ein neues Kurzarbeitszeitmodell (rückwirkend ab 01.03.2020) in Kraft gesetzt („Corona-Kurzarbeit“):
Zeitguthaben und Alturlaube sind auf Wunsch des Arbeitgebers vor der Kurzarbeit zur Gänze zu konsumieren.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung einer Kurzarbeitsentschädigung zwischen 80% und 90% des Nettoentgelts (gestaffelt je nach Bruttoeinkommen). Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Zeitraum mindestens 10% betragen (nur in Ausnahmefällen bei 0%).
Der Arbeitgeber erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beihilfe in Höhe der geleisteten Kurzarbeitsentschädigung für die „nicht geleistete Arbeitszeit“. Die Dienstgeberbeiträge sind aber für die ersten drei Monate unverändert zu bezahlen (Bemessungsgrundlage = Gehalt vor der Kurzarbeit).
Beispiel: Wenn der Arbeitnehmer ein Nettogehalt von EUR 1.500,00 bezieht und die Arbeitszeit auf 50% eingeschränkt wird, hat der Arbeitgeber 85% des Nettogehalts (= EUR 1.275,00; entspricht einem Bruttogehalt von EUR 1.585,00) an den Arbeitnehmer zu bezahlen. Da der Arbeitgeber bei 50% der Arbeitszeit grundsätzlich nur ein Bruttogehalt von EUR 1.000,00 zu zahlen hätte, ersetzt das AMS die Mehrkosten von EUR 585,00.
Die Kurzarbeit kann vorerst für maximal drei Monate abgeschlossen werden (eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit zumindest einen Monat weiterhin zu beschäftigen (Behaltefrist).
Das genaue Verfahren (mit Details und Erläuterungen) ist unter folgendem Link der Wirtschaftskammer Österreich abrufbar: WKO Corona-Kurzarbeit