In welchen Fällen besteht für den Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltfortzahlung?
Der Arbeitgeber hat im Falle einer Erkrankung eines Arbeitnehmers (Krankenstand) das volle Entgelt für zumindest sechs Wochen weiter zu leisten. Diese Verpflichtung kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig die Erkrankung herbeigeführt hat (zB durch eine Reise in eine Region, für die eine Reisewarnung besteht).
Für kleine Betriebe (bis 50 Arbeitnehmer) besteht die Möglichkeit, dass sie ab dem elften Krankenstandstag einen Teil der Kosten von der gesetzlichen Versicherung des Arbeitnehmers (zB AUVA) ersetzt erhalten.
Fällt ein Arbeitnehmer aufgrund einer angeordneten Quarantäne aus, ist der Arbeitgeber ebenfalls zur Entgeltfortzahlung für zumindest sechs Wochen verpflichtet. Gemäß § 32 Epidemiegesetz hat der Arbeitgeber aber Anspruch auf Ersatz des geleisteten Entgelts in voller Höhe. Hierfür ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen sechs Wochen (ab dem Tag der Aufhebung der Anordnung der Quarantäne) zu stellen. Zur Lösung des individuellen Einzelfalls empfehlen wir eine Rücksprache mit Ihrer Lohnverrechnung.