Ab ins Wochenende mit der Ungewissheit, ob morgen noch gilt, was heute verordnet wird?
Die Rechtsstaatlichkeit ist angesichts der raschen Abfolge von neuen Verordnungen spürbar ins Wanken geraten. Das beste Beispiel ist die „Home-Office-Verordnung“ (BGBl II Nr 107/2020). Am 19.03.2020 um etwa 18:15 Uhr, wurde die Verordnung zu BGBl II Nr 107/2020 digital signiert. Die Änderungen durch die Novelle sollten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten; also etwa sechs Stunden nach Bekanntmachung. In den Medien wurde noch spät abends das verpflichtende Home-Office verkündet. Früh morgens berichteten die Medien das Gegenteil, wonach es die entsprechende Verordnung doch nicht gäbe. Dem World Wide Web sei Dank kann man die sagenumwobene Home-Office-Verordnung zumindest nachlesen: „Arbeitsstätten dürfen lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann“. Da die Verordnung am Abend des 19.03.2020 im Rechtsinformationssystem (RIS) amtlich signiert veröffentlicht war, ist fraglich, wie ein „stiller Widerruf“ dieser Verordnung erfolgen konnte, ohne Spuren zu hinterlassen. Der nächtliche Online-Hamsterkauf von Notebooks für die restlichen – noch nicht im Home-Office befindlichen Mitarbeiter – kann also heute wieder storniert werden. Oder vielleicht doch nicht?