Huber | Berchtold Rechtsanwälte

Covid-19-Unternehmen

 

Unternehmen (Update Covid-19)

2J3A6274.jpg
 

Zahlungsschwierigkeiten in der Krise – Geschäftsführerhaftung?

 

Die derzeitige Krisensituation in Österreich aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit zusammenhängenden Maßnahmengesetzgebung hat bei vielen Unternehmen bereits weitreichende wirtschaftliche Spuren hinterlassen. Wenn man umgangssprachlich noch von „Zahlungsschwierigkeiten“ spricht, in Wahrheit aber bereits fällige Schulden (teilweise) nicht mehr bezahlt werden können, stellt sich die Frage, ob nicht bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs wird eine Zahlungsunfähigkeit vermutet, wenn mehr als 5% der fälligen Schulden nicht bezahlt werden können (= Orientierungshilfe).

Bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit ist der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft (idR der Geschäftsführer) verpflichtet, „ohne schuldhaftes Verzögern“ (spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Frist verlängert sich im Falle der Zahlungsunfähigkeit, die auf Naturkatastrophen zurückzuführen ist, auf 120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Das 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I 16/2020) hat klargestellt, dass darunter auch Epidemien und Pandemien zu verstehen sind.

Stellt das geschäftsführende Organ trotz Insolvenzreife der Gesellschaft keinen Insolvenzantrag und geht die Gesellschaft weiterhin Verbindlichkeiten ein, kann der Geschäftsführer für den Zahlungsausfall der Gläubiger – auch bei einer beschränkt haftenden GmbH – persönlich verantwortlich gemacht werden (Geschäftsführerhaftung).

Von einer Zahlungsunfähigkeit ist die bloße „Zahlungsstockung“ zu unterscheiden, die nicht zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Sie liegt vor, wenn mit der Wiederherstellung der Liquidität eines Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist gerechnet werden kann (zB Aussicht auf Kreditgewährung, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen etc). Als Zeitrahmen für eine zulässige „Zahlungsstockung“ werden durchschnittlich drei Monate (in komplexen Fällen längstens fünf Monate) angenommen, wobei im Voraus beurteilt werden muss, ob es sich eben nur um eine temporäre Zahlungsschwierigkeit handelt (ex ante-Beurteilung).

In der jetzigen Krise und bei erkennbaren wirtschaftlichen Problemen können vorsorglich nachstehende (beispielhafte) betriebliche Maßnahmen getroffen werden, um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu verhindern und eine bloße „Zahlungsstockung“ einfacher zu begründen:

  • Abschluss von Zahlungsvereinbarungen/Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern über bereits fällige Forderungen (zB Steuerstundung beim Finanzamt, Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen);

  • Ansuchen um Mietzinsminderung für Geschäftsraummieten;

  • Ansuchen um staatliche Beihilfen (zB Kurzarbeit für Arbeitnehmer, Inanspruchnahme des eingerichteten Härtefallfonds);

  • Anmeldung von Mehrkosten gegenüber Vertragspartnern aufgrund der Leistungsstörungen, die durch die COVID-19-Pandemie bzw durch die damit zusammenhängende Änderung der Gesetzeslage, eingetreten sind.