COVID-Testpflicht: Müssen Mitarbeiter wöchentlich getestet werden?
In den vergangenen Wochen ging aus zahlreichen Medienberichten hervor, dass eine wöchentliche Testpflicht für Mitarbeiter kommen wird. Würde eine derartige Testpflicht gesetzlich verankert werden, könnte dies in manchen Unternehmen zur logistischen Herausforderung werden. Mitarbeiter könnten sich dann innerhalb der Arbeitszeiten testen lassen. Da nicht jedes Unternehmen betriebsinterne Teststraßen eingeführt hat, führt dies dazu, dass die Mitarbeiter wöchentlich für einen gewissen Zeitraum ausfallen. In zahlreichen Branchen könnte ein aufrechter Betrieb nur noch mit Ersatzarbeitskräften aufrechterhalten werden.
Gibt es die Testpflicht wirklich, oder ist es mal wieder eine Zeitungsente? Die derzeit (Stand: 08.04.2021) gültige Fassung der COVID-19-Schutzmaßnehmenverordnung sieht keine allgemeine Verpflichtung zur wöchentlichen Testung von Mitarbeitern vor. Lediglich
für bestimmte Berufsgruppen (zB Lehrer, im Bereich der Lagerlogistik) und
Mitarbeiter an Arbeitsorten, an denen es zu unmittelbarem Kundenkontakt kommt (zB im Handel, im Parteienverkehr bei Behörden und Gerichten),
sieht der Gesetzgeber vor, dass Arbeitnehmer spätestens alle sieben Tage ein negatives Testergebnis vorzuweisen haben. Kommen die Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Tragen einer FFP2-Maske allerdings ebenso ausreichend (§ 6 Abs 4 des 4. COVID-19-Schutzmaßnehmenverordnung, idF BGBl II Nr. 147/2021).
Ähnliches gilt auch für Arbeitnehmer, für welche der neu eingeführte Generalkollektivvertrag „Corona-Test“ gilt. Dieser gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt. Auch dort wird festgehalten, dass Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt und wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht mehr eingehalten werden kann, ein wöchentliches negatives Testergebnis vorzuweisen haben. Bringt der Arbeitnehmer diesen Test nicht bei, ist er zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet.
Lediglich bei Arbeitnehmern, die in Kontakt mit besonders gefährdeten Personen stehen (zB mit Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen oder Krankenanstalten), darf auf das wöchentliche Testen nicht verzichten werden (§ 1 Abs 5c COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr. 33/2021).
Im Ergebnis hat sich daher zur bisherigen Gesetzeslage und der gängigen Praxis nichts geändert. Die Arbeitnehmer haben nach wie vor die Wahl zwischen Testen und Tragen einer FFP2-Maske. Anstatt von einer „Testpflicht“ zu sprechen, wäre der Begriff „Testempfehlung“ wohl eher angebracht. Dass ein regelmäßiges Testen vorteilhaft für die Gesamtsituation sein kann, ist ein anderes Thema.