Besser HOA als gar nichts
derPlan 10/2016, Seite 21 - ArchIng
Immer noch werden Generalplanerverträge mit Begriffen aus der (längst nicht mehr gültigen) HOA versehen. Dies ist in der Baubranche grundsätzlich unproblematisch, solange Honorarauseinandersetzungen nicht vor Gericht landen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt es mitunter zu enormen Auslegungsfragen. So wurde der Begriff der „tatsächlichen Herstellungskosten“ ohne vertragliche Vereinbarung der HOA vom Obersten Gerichtshof dahingehend ausgelegt, dass nicht jene Kosten gemeint wären, die der Bauherr zu bezahlen hat, wie dies § 8 HOA normiert. Im gegenständlichen Fall klagte der Generalplaner seinen Vertragspartner, den Generalunternehmer, auf seinen Honoraranspruch. Der Generalplaner forderte den vereinbarten Honorarprozentsatz von den Herstellkosten, die dem Generalunternehmer entstanden waren und wollte sich nicht mit dem geringeren zwischen Bauherrn und Generalunternehmer vereinbarten Pauschalentgelt zufriedengeben.
Der OGH schloss sich der Ansicht des Generalplaners an, wonach die HOA keine verbindliche Wirkung zwischen den Vertragspartner entfaltet, weil nicht ausdrücklich vereinbart (OGH 15.12.2015,
4 Ob 195/15b).
In der Praxis führte dies zu einem positiven Ergebnis für den Architekten. Dennoch ist es nicht empfehlenswert, Unklarheiten in Verträgen in Kauf zu nehmen und deswegen kostenintensive Honorarprozesse über mehrere Instanzen führen zu müssen.