BVergG: Wenn die Strafbehörde ermittelt…
Architektur & Bau Forum 05/2020
Architektur & Bau Forum / Wirtschaftsverlag
Nicht selten sind Unternehmen im Baugewerbe in strafrechtliche Ermittlungen verwickelt. Kartell- und Betrugsvorwürfe sind dabei klassisch.
Öffentliche Auftraggeber greifen vermehrt zur strafrechtlichen Keule, wenn auch nur der Anschein einer unrechtmäßigen Handlung vorliegt. Die Bauwirtschaft war und wird auch weiterhin ein vermeintlicher Sündenpfuhl bleiben, weil nicht jeder Vorgang nach Jahren minutiös nachvollzogen werden kann; teils gewollt, teils aber auch bloß, weil eine umfangreiche Dokumentation wirtschaftlich nicht tragbar ist. Öffentliche Auftraggeber müssen aus eigenem Interesse zweifelhafte Vorgänge in der Projektabwicklung rasch offenlegen. Anderenfalls droht den Verantwortlichen selbst die Gefahr, dass eine Mitwirkung unterstellt und sie der Korruption bezichtigt werden. Wohl deswegen werden vermehrt geringste Anhaltspunkte an die zuständigen Ermittlungsbehörden weitergeleitet. Die Bauwirtschaft ist daher im Umgang mit strafrechtlichen Ermittlungen meist gut erprobt und gelassen.
Allerdings verbergen sich im Bundesvergabegesetz dazu bislang noch nicht ausjudizierte Problemfelder. Gemäß § 78 Abs 1 Z 4 und 5 BVergG kann ein Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn „hinreichend plausible Anhaltspunkte“ für ein nachteiliges Verhalten vorliegen. Eine rechtskräftige Verurteilung ist dabei nicht Voraussetzung, weshalb zB die Kenntnis des Auftraggebers von einem bloßen Ermittlungsverfahren ausreicht. Der Auftraggeber darf sodann den Bieter für eine Höchstdauer von drei Jahren vom Vergabeverfahren ausschließen (§ 83 Abs 5 Z 2 BVergG). Die Dauer eines Ermittlungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht begrenzt. Das erste Problem liegt nun darin, dass die vergaberechtliche Höchstdauer von der subjektiven Kenntnisnahme des Auftraggebers und vom Zeitpunkt der vielleicht strafrechtswidrigen Handlung abhängt. Jedes neue Ermittlungsergebnis könnte diese Frist neuerlich auslösen und führt zum zweiten Problem. Denn wenn die „Höchstdauer“ von drei Jahren ständig neu beginnt, wann endet sie? Ein Ermittlungsverfahren kann somit zur dauerhaften Vergabesperre führen, obwohl es in den wenigsten Fällen zur Anklageerhebung oder zur Verurteilung kommt.
In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Wien gegen ein Bauunternehmen entschieden, gegen das seit sechs Jahren (schleppend) ermittelt wird. Obendrein hat die Auftraggeberin das Ermittlungsverfahren selbst im Jahr 2014 mit ihrer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft ausgelöst. Die Auftraggeberin ist dennoch der Meinung, dass die Höchstdauer von drei Jahren noch nicht abgelaufen sei, weil die Ermittlungen im Jahr 2017 weitere Details ans Licht gebracht hätten. Die Angelegenheit ist nunmehr als ordentliche Revision beim VwGH anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob auch Bieter diese unsichere Gesetzeslage nutzen und Konkurrenten, gegen die nachweislich ermittelt wird, aus den Vergabeverfahren drängen werden.