Das Planungspauschale – der letzte Akt im Rechtsweg
Architektur & Bau Forum 12/2019
Architektur & Bau Forum / Wirtschaftsverlag
Ob Bauwerkvertrag oder Planungsvertrag ist für die jüngste Rechtsprechung zum Pauschalpreis irrelevant.
Zur Ausgangslage: Ein Bauherr bestellt eine Planungsleistung für sein Einfamilienhaus. Der Leistungsinhalt umfasst den Vorentwurf bis hin zur Ausführungsplanung. Vereinbart werden Baukosten mit einer Obergrenze von rund EUR 1 Mio. Der Architekt kalkuliert sein Honorar als Prozentsatz des veranschlagten Baubudgets. Dem Bauherrn ist die Kalkulation offengelegt worden und es wird letztlich ein Pauschalpreis für das Vorhaben vereinbart. Im Zuge der Planungsarbeiten äußert der Bauherr umfangreiche und kostspielige Detailwünsche, die nach Einholung von Angeboten bei ausführenden Unternehmen die prognostizierten Baukosten erheblich steigern. Nach einer geschätzten Baukostensteigerung auf rund EUR 2,5 Mio beginnen erste Abspeckplanungen. Aufgrund der Um- bzw Neuplanungen kommt es zu ersten „Nachtragsforderungen“ des Planers, womit der Sündenfall eingetreten ist. Der Bauherr verweigert jegliche Mehrkostenforderungen und verweist auf das vereinbarte Pauschale. Der Planer geht begründet davon aus, dass sein angebotenes Pauschale für ein Einfamilienhaus mit Baukosten von EUR 1 Mio aber nicht für ein doppelt so teures Bauwerk gilt.
Der Planer trat daraufhin vom Vertrag zurück. Das Bauwerk wurde mit rund EUR 2,3 Mio fertiggestellt. Der Planer machte gegen den Bauherrn zwei Ansprüche gerichtlich geltend: (1) Abgeltung von zusätzlichen (außervertraglichen) Leistungen und (2) eine angemessene Anpassung seiner Pauschale für die Verdoppelung der Bauwerkskosten. Die zusätzlichen Leistungen wurden durch die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen rasch zugunsten des Planers geklärt. Die begehrte Anpassung des Pauschalpreises wurde vom Erstgericht und vom Berufungsgericht abgelehnt. Beide Gerichte argumentierten ausschließlich mit einschlägigen Urteilen zu Bauwerkverträgen. Demzufolge schuldet ein Baumeister das funktional beschriebene Bauwerk zum vereinbarten Pauschalpreis, auch wenn sich seine Herstellkosten wesentlich erhöhen.
Diese Rechtsprechung erscheint für Bauwerke durchaus nachvollziehbar. Schließlich kann der Baumeister aufgrund der vereinbarten Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie der bereits vorliegenden Pläne kalkulieren. Die einzige Kalkulationsgrundlage für den Planer bilden aber das veranschlagte Budget und vage Ideen des Bauherrn. Aus diesem Grund wurde der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz angerufen und diesem dargelegt, dass die bisherigen Entscheidungen für die Ausführung von Bauwerken nicht auf reine Planungsleistungen (geistige Dienstleistungen) übertragbar sind. Eine Verdoppelung des vereinbarten Budgets sollte den Planer zur Preisanpassung berechtigen. Letztlich nahm sich der Oberste Gerichtshof der Sache nicht an und führte aus, dass der Umstand, ob „Hand- oder Kopfarbeiten“ vereinbart werden, keinen Unterschied in der rechtlichen Beurteilung von Pauschalpreisvereinbarungen begründet (OGH 24.10.2019, 6 Ob 198/19i).
Im Ergebnis ist nun jedem Planer abzuraten, einen Pauschalpreis zu vereinbaren. Die bislang tragfähigste Kalkulationsgrundlage für den Planer bilden die zu „verplanenden“ Baukosten, da mit ihnen die Komplexität und Größe des Planungsvorhabens abschätzbar ist. Nunmehr gilt, dass ein pauschaliertes Planungshonorar auch für ein später viel teureres (komplexeres und größeres) Bauwerk fixiert bleibt. Wer dennoch einen Pauschalpreis vereinbaren „muss“, sollte das Planungsvorhaben möglichst genau beschreiben und dies im Vertrag zur Kalkulationsgrundlage machen.