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Zu aktuellen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen veröffentlichen wir laufend unsere Beiträge in Fachzeitschriften. Überzeugungsarbeit beginnt mit einer fundierten Meinungsbildung.

 
 

Schutz des geistigen Eigentums bei Planungsleistungen

 

Monatsbrief Initiative Baukunst 01/2020 - Initiative Baukunst / Newsletter

Der Schutz des geistigen Eigentums gehört in vielen Dienstleistungsbranchen bereits zum „daily business“. Wird ein Bild ohne vorherige Zustimmung des Fotografen auf der eigenen Website oder in Social-Media-Kanälen verwendet, kann umgehend mit einer anwaltlichen Abmahnung gerechnet werden. Die Verteidigung des geistigen Eigentums vor Eingriffen durch Dritte gehört in dieser Berufssparte schon zum guten Ton.

Wenn man in Österreich nach urheberrechtlichen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit Planungsleistungen sucht, fällt rasch auf, dass dieses Thema bisher wenig Raum im Gerichtssaal eingenommen hat. Die Anzahl gerichtlicher Entscheidungen zum Schutz des geistigen Eigentums einer Planung ist verschwindend gering. Dies ließe eigentlich nur den Schluss zu, dass es das Problem des „Ideenklaus“ unter Architektenkollegen nicht gäbe. Ein Trugschluss, wie eine breite Diskussion in der Architektenszene und deren Interessenvertretungen zeigt.

Nachahmungen bzw Kopien von Planungsleistungen können sowohl eine Urheberrechtsverletzung als auch eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs darstellen. In der Folge sollen die rechtlichen Aspekte dieser beiden Anspruchsgrundlagen in knapper Form dargestellt werden.

Zum Urheberrecht

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind ausschließlich „eigentümliche geistige Schöpfungen“ auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst geschützt. Werke der Baukunst werden den bildenden Künsten zugerechnet. Ein Werk der Baukunst ist aber nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich von üblichen („durchschnittlichen“) Lösungen gestalterisch abhebt und somit individuell ist. Bloße technische oder zweckmäßige Lösungen (zB eine kostengünstige statisch-konstruktive Lösung) sind nach dem Urheberrechtsgesetzt nicht geschützt. Da die Planung eines Bauwerks stets technischen Vorgaben oder Gegebenheiten folgen muss, entscheidet ein hohes Maß an Kreativität des Schöpfers und die Eigentümlichkeit des Werks über dessen Urheberrechtsschutz.

Somit ist im ersten Schritt zu prüfen, ob das Bauwerk als Endprodukt der Planung an sich urheberrechtlich geschützt ist. Denn nur dann ist auch die zugehörige Planung (auch Entwürfe) selbst geschützt. Nicht geschützt sind hingegen bloße Ideen, die nicht auf Papier umgesetzt sind.

Steht den Planungsleistungen ein Schutz nach dem UrhG zu, ist keine weitere Handlung zu setzen (keine Eintragung in ein Register erforderlich). Der Urheber dieser Leistungen kann nun entscheiden, wem er die Verwertungsrechte (zB Werknutzungsrecht) für die Umsetzung der Planung vertraglich einräumt.
Das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen, sondern verbleibt stets beim Urheber.

Verwendet nun ein anderer Bauherr oder ein Mitkonkurrent eine urheberrechtlich geschützte Planung für eigene Zwecke ohne Zustimmung, kann dagegen mittels Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch vorgegangen werden. Ob ein Bauwerk bzw dessen planerische Gestaltung urheberrechtlichen Schutz genießt, ist vor Gericht eine Rechtsfrage und nicht – wie zunächst anzunehmen ist – eine Sachverständigenfrage. Dies bedeutet, dass nicht ein Sachverständiger (zB ein Berufskollege) über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Planung entscheidet, sondern der Richter selbst, der wohl in den seltensten Fällen ein Experte auf diesem Fachgebiet ist. Der exakten Darstellung der „Eigentümlichkeit“ der planerischen Gestaltung muss daher in einem Prozess das Hauptaugenmerk gewidmet werden.

Neben dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch steht dem Verletzten auch ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die unrechtmäßige Verwendung seiner Planungsleistung zu (ähnlich einer Lizenzgebühr).

Zum unlauteren Wettbewerb

Sollte eine Planungsleistung nicht urheberrechtlich geschützt sein, kann sie dennoch nicht von jedem für eigene Zwecke verwendet werden. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es sittenwidrig, die Leistung eines anderen ohne erkennbaren Grund zu übernehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere Möglichkeiten der Gestaltung zur Verfügung stehen. In der Rechtsprechung wird dies als „glatte Leistungsübernahme“ bezeichnet. In diesem Fall stehen dem Verletzten dieselben Ansprüche wie nach dem UrhG zu (Unterlassung, Beseitigung etc).

Im Ergebnis bringt die Baukunst dem Architekten nicht nur einen finanziellen Nutzen, sondern verkörpert auch seine Authentizität und Identität nach außen. Eine Branche, die von der Erbringung geistiger Dienstleistungen lebt, sollte diesen Aspekt nicht unbeachtet lassen und auf den Schutz des geistigen Eigentums zukünftig (mehr) Wert legen.

 
Brigitte Berchtold