Die Praxis des mündlichen Architektenvertrags
Monatsbrief Initiative Baukunst 02/2020 - Initiative Baukunst / Newsletter
In einer Dienstleistungsbranche, wie jener der Architekten, sind bloße (unentgeltliche) Akquisetätigkeiten von honorarwirksamen Planungsleistungen manchmal nicht mehr klar zu trennen. Eine schriftliche Vereinbarung wird zwischen Bauherrn und Architekten nicht getroffen, da das Gesprächsklima zu Beginn des Projekts gut und das Leistungsziel vermeintlich klar ist. Über das Honorar wird kaum gesprochen, man möchte dem Auftraggeber schließlich nicht die gute Laune mit Kosten und mehrseitigen Vertragsbestimmungen verderben. Die Gespräche bleiben damit einzig und allein auf das Projekt fokussiert. Der Architekt erstellt – im Glauben, dass die Phase der Vertragsanbahnung längst überschritten ist – voreilig Skizzen und Studien. Wird das Projekt dann nicht realisiert, ist der Bauherr plötzlich davon ausgegangen, dass lediglich „unverbindliche Gespräche“ geführt und keinesfalls Planungsleistungen in Auftrag gegeben wurden. Mangels einer schriftlichen Beauftragung muss im schlechtesten Fall ein Richter klären, ob – und wenn ja, mit welchem Inhalt – der mündliche Architektenvertrag geschlossen wurde.
Am Anfang steht die Formfreiheit
Wird ein Architekt ausschließlich mit Planungsleistungen beauftragt, handelt es sich um einen Werkvertrag. Wenn über die Herstellung von Plänen hinaus noch beispielsweise Leistungen der Örtlichen Bauaufsicht gefragt sind, liegt ein Werkvertrag gemischt mit einem Bevollmächtigungsvertrag vor. Unabhängig von dieser Einordnung ist ein Architektenvertrag an keine bestimmte Form gebunden
(§ 883 ABGB). Im Zeitpunkt der übereinstimmenden Willenseinigung des Bauherrn und des Architekten kommt der Vertrag rechtswirksam zustande. Dies kann somit schriftlich, mündlich oder auch „konkludent“ (stillschweigend, durch schlüssige Handlungen) erfolgen.
Aus dieser Formfreiheit resultiert nicht selten ein fehlendes Bewusstsein dafür, dass auch ohne Unterfertigung eines schriftlichen Vertrags beidseitig Verpflichtungen eingegangen werden. Doch wann ist der Punkt erreicht bzw, ab wann muss die Leistung bezahlt werden?
Noch Akquise oder schon Planungsauftrag
Der Zeitpunkt einer Willensübereinkunft beider Vertragspartner wird zumeist am Modell des Kaufvertrags dargestellt. Ein mündlicher Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn sich die Vertragspartner über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis einig sind; wenn auch nur mündlich. Diese Konstruktion ist auf den Werkvertrag allerdings nicht übertragbar. Auch wenn sich Bauherr und Planer einig über das Planungsobjekt waren, muss in der Praxis noch keine Einigkeit über das Planungshonorar herrschen. Der „Preis“ ist beim Werkvertrag kein zwingender Vertragsbestandteil. Somit könnte der Bauherr versuchen, eine wirksame mündliche Beauftragung damit abzuwehren, dass gerade keine Einigung über das Planungshonorar erzielt wurde. Insofern gilt es, eine schlüssige Annahme des Werkvertrages darzustellen (§ 863 ABGB). Ausgehend vom Praxisfall, dass zwar Planungsleistungen erbracht wurden, aber ein Angebot nicht existiert, muss zumindest erkennbar sein, dass der Bauherr diese Leistungen eingefordert hat. Daher sollte der Bauherr nicht voreilig mit Planungsleistungen „überhäuft“ werden, sondern auch von sich aus auf den Planer zugehen. Ein gegenseitiges Interagieren stellt ein Indiz für eine bestehende vertragliche Beziehung dar.
Pflicht des Auftraggebers: Ein angemessenes Honorar
Ausgehend von dem zustande gekommenen Planungsvertrag ist die Planungsleistung aber keinesfalls gratis, und zwar auch dann nicht, wenn keine Vereinbarung über die Höhe des Planungshonorars getroffen wurde. Werkverträge und damit auch Architektenverträge sind stets entgeltlich, weshalb bei Fertigstellung des Werkes (Planung) jedenfalls ein angemessenes Honorar zu bezahlen ist (§ 1152 ABGB). Wurde also kein Honorar vereinbart und einigen sich der Bauherr und Planer später nicht auf ein Honorar, muss dieses im Streitfall von einem Sachverständigen festgelegt werden. Angesichts der Vielzahl verschiedener Honorarberechnungsmodelle (HOA, HIA, LM.VM etc) bietet sich für das angemessene Honorar eine gewisse Bandbreite, die seitens des Planers mehr oder weniger in Anspruch genommen werden kann.
Im Ergebnis muss der Weg von der Akquise hin zur Auftragserteilung nicht zwingend mit Vertragsklauseln gepflastert sein. Ein sozusagen „sanfter“ Projektstart von der ersten unverbindlichen Skizze zur honorarwirksamen Planung ist daher auch im Streitfall unter rechtlichen Aspekten machbar.