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Die ungewissen Pauschalpreisvereinbarungen

 

Wenn der Wunsch nach Kostenwahrheit zur Kostenfalle wird.

Immer öfter wünschen sich Bauherren eine umfassende Kostenwahrheit bereits mit der Beauftragung, obwohl die Bestellqualität und Planung nicht einmal ansatzweise definiert ist. Deswegen werden Pauschalpreise vereinbart, welche – um deren Unumstößlichkeit weiter zu bekräftigen – auch als „Pauschal-Fix-Preise“ bezeichnet werden. Unabhängig von der Bezeichnung des Preismodells eröffnen derart gut gemeinte und mit besten Absichten abgeschlossen Verträge viel Streitpotential.

Der Auftraggeber geht bei Abschluss eines Pauschal(fix)preises jedenfalls davon aus, dass ihm jeder Wunsch ohne Mehrkosten zu erfüllen ist. Auch der Auftragnehmer wird bis zu einem gewissen Grad diesen Gedanken hegen und Zusatzwünsche seines Auftraggebers erfüllen und keine Mehrkosten fordern. Wenn aber die Auftraggeberwünsche überhandnehmen und die wirtschaftliche Existenz des Auftragnehmers bedroht ist, endet die bislang einvernehmliche Pauschalpreisregelung. Zurecht stellt sich dann die Frage: Wieso werden jetzt plötzlich Mehrkosten gefordert, obwohl zuvor der Pauschalpreis akzeptiert wurde? Hätte der Auftragnehmer nicht bereits früher auf Mehrkosten hinweisen müssen (unter Verweis auf § 1170a ABGB)? Hat der Auftragnehmer damit bereits auf Mehrkosten verzichtet?

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung können beide Seiten aus einer Fülle von höchstgerichtlicher Rechtsprechung schöpfen, womit es letztlich auf die Feinheiten des jeweiligen Sachverhaltes und der Zugänglichkeit des Gerichtes hierzu ankommt. In einem aktuellen Fall hat der Auftragnehmer einem Pauschalfixpreis für Elektroinstallationen zugestimmt. Teil der Vereinbarung war auch, dass in zwei Wohnungen jegliche „Mehrauslässe“ für Steckdosen und Schalter inkludiert seien, deren Anzahl bei Vertragsunterfertigung noch nicht bekannt waren. Der Auftragnehmer verrechnete dennoch für nicht vorhersehbare Mehrauslässe über EUR 20.000,00 und begründet dies damit, dass diese Mehrauslässe nicht im Pauschalentgelt enthalten waren. Der Auftraggeber hielt mit der Begründung dagegen, dass es gerade der Sinn der Pauschalpreisvereinbarung war, diese Mehrkosten zu erfassen.

Das Berufungsgericht gab dem Auftragnehmer Recht, welcher diese Mehrkosten trotz Pauschalpreisvereinbarung begehrte. Dies wurde damit begründet, dass Leistungen von der Pauschale vertraglich ausgenommen sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht bekannt waren
(OLG Wien 29.04.2019, 4 R 15/19h [unveröffentlicht]). Diese Entscheidung kann – sofern sie rechtskräftig wird – für Auftragnehmer einen entscheidenden Vorteil für das Problemfeld der Pauschalvereinbarungen bieten und der Pauschale jegliche Grundlage entziehen. Wenn ein Auftraggeber auf einen Pauschalpreis drängt, muss der Auftragnehmer lediglich bei Vertragsunterfertigung festhalten, dass nur bereits bekannte Leistungen von der Pauschale umfasst sind. Der sodann vereinbarte Pauschalauftrag wird somit seinem Namen nicht mehr gerecht und jegliche (nachträgliche) Änderungswünsche sind als Mehrkosten zu vergüten. Die Sorge eines Auftragnehmers vor dem ungewissen Pauschalauftrag besteht somit nicht mehr.

 
Sandro Huber