Kein Vergleich ohne den Bauherrn
derPlan 01/2018, Seite 15 - ArchIng
In der Praxis werden dem Architekten vom Bauherrn umfassende Möglichkeiten eingeräumt, um das Bauvorhaben innerhalb des Kostenrahmens, zur vorgegeben Zeit und der gewünschten Qualität umzusetzen. Desto weniger sich der Bauherr in die Abstimmung mit den Projektbeteiligten einmischt, desto eher ist der Architekt gezwungen, auch bedeutsame Entscheidungen für den Bauherrn zu treffen.
Im Zuge der Rechnungsprüfung einzelner Gewerke können dabei Situationen entstehen, die eine einvernehmliche Lösung erfordern, um das Gesamtprojekt nicht zu gefährden. Dazu werden Vergleiche zwischen Vertragspartnern geschlossen. Unter Heranziehung der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist einem Architekten abzuraten, im Namen des Bauherrn einen Vergleich zu schließen (OGH 28.09.2017, 8 Ob 78/17d).
Auch wenn der Architekt der Überzeugung ist, einen guten Vergleich für den Bauherrn erzielt zu haben, so handelt es sich um ein Abweichen vom ursprünglichen Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem jeweiligen Vertragspartner. Wer als Architekt über den (Schluss-)Rechnungsbetrag einen friedensstiftenden Vergleich erlangen will, muss sich entweder die Vollmacht des Bauherrn einholen oder den Vergleich von diesem freigeben lassen. Der Anschein, im Namen des Bauherrn aufzutreten, kann rasch zum eigenen Schaden führen; auch wenn es vermeintlich vorteilhaft war.