Baukostensicherheit erst nach Schlussrechnung
derPlan 01/2018, Seite 15 - ArchIng
Die Praxis zeigt, dass eine abschließende Kostensicherheit erst mit der Schlussrechnung aller Beteiligten entsteht. Meist werden dem Architekten Kostenobergrenzen gesetzt, Umplanungspflichten zur Vermeidung von Kostenüberschreitungen auferlegt und „fixe Pauschalpreise“ in jedem Vertrag vereinbart.
Fix ist dabei lediglich, dass neue Detailwünsche des Bauherrn Mehrkosten des Architekten rechtfertigen, wenn neue Planungen erforderlich sind (OGH 21.03.2017, 10 Ob 17/16x). Fix ist weiters, dass ein dem Architekten auferlegtes Baukostenlimit ausdrücklich vereinbart werden muss; die Angabe der Herstellkosten für die Honorarberechnung erfüllt dies nicht (OGH 26.01.2010, 9 Ob 98/09s).
Eine echte Kostensicherheit würde mE ein starres System voraussetzen: Die ausführenden Gewerke müssten ihr Angebot auf eine vollständige, mangelfreie, nicht mehr veränderbare Planung legen. Eine zur Ausführung laufende Detailplanung gäbe es nicht, ebenso keine produktspezifische Werkplanung. Die Planung müsste – vor Ausführung – bereits bis ins Detail ausgearbeitet sein, was praktisch unausführbar ist.
Daher ist ein Bauvorhaben in der Rechtsprechung ein bewegliches Kostenmodell geblieben. Nicht umsonst sind gemäß ÖNORM B1801-1 Reserven für Unvorhergesehenes, für Teuerungen und für spätere Bauherrnentscheidungen vorzusehen. Die Versuche, mit Pauschal-Fix-Preisen die Baukosten und Honorare einzufrieren, führen letztlich bloß zu umfangreichen Gerichtsverfahren in denen sachverständig festgestellt wird, was in der Bauwirtschaft schon jeher gegolten hat: Es gibt kein Schwarz oder Weiß, allenfalls ein teuer erstrittenes Hell- oder Dunkelgrau.