Huber | Berchtold Rechtsanwälte

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Keine Wirtschaftlichkeitsfrage bei Regiepreisvereinbarung

 

derPlan 10/2015, Seite 13 - ArchIng

Bei mengenmäßig erfassten Einheitspreisverträgen wird der Auftragnehmer bei sich abzeichnenden Mengenüberschreitungen möglichst frühzeitig einen Zusatzauftrag anmelden. Ortet der Werkunternehmer eine wesentliche Kostenüberschreitung, so hat er eine Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber wahrzunehmen. Der Auftraggeber kann sodann rechtzeitig reagieren, indem er entweder ausreichend Geldmittel vorhält oder (zum wirtschaftlichen Vorteil) in den Planungsprozess oder Bauablauf eingreifen kann. Im Falle eines Regiepreisvertrages ohne Mengenvorgabe bzw ohne Festlegung der mutmaßlichen Kosten liegt - mangels Kostenvoranschlag - keine eindeutige wirtschaftliche Grenze vor. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hat der Werkunternehmer bei einer derart undefinierten Regiepreisvereinbarung selbst dann keine Warnpflicht, wenn rückblickend ein unerwartet hoher (Zeit-) Aufwand entstanden ist (OGH 17.6.2014, 10 Ob 15/14z). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht pauschal für alle Regiepreisvereinbarungen ohne Kostenvoranschlag gelten, da die Aufklärungs- und (Kosten-) Warnpflichten stets von der Schutzbedürftigkeit des Werkbestellers abhängen.

 
Sandro Huber