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No-Go: Rahmenvereinbarung für Planer

 

derPlan 10/2015, Seite 12 - ArchIng

Planungsleistungen sollen verbindlich beauftragt werden, eine unverbindliche Rahmenvereinbarung ist daher ungeeignet.      

Die Rahmenvereinbarung ist in Österreich ein beliebtes Instrument der „Auftragsvergabe“. Ziel einer Rahmenvereinbarung ist es einen oder mehrere potentielle Auftragnehmer auszuwählen, ohne einen verbindlichen Auftrag zu erteilen. Wer also als Rahmenvereinbarungspartner ausgewählt ist, kann weiterhin bloß auf den ersehnten Auftrag hoffen; meist auch vergebens. 

Vorteil der Rahmenvereinbarung liegt beim Auftraggeber

Der Nutzen einer Rahmenvereinbarung liegt vorrangig darin, dass ein Auftraggeber geeignete Unternehmer vorab auswählt, die im Bedarfsfall sehr rasch beauftragt werden können. Vor allem im Bereich der Lieferaufträge ist diese Art der „Vergabe“ vorteilhaft. Der Auftraggeber erspart sich unnötige Lagerhaltung, indem er dem aktuellen Bedarf entsprechende  Bestellungen durchführt. Wirtschaftlich sinnvolle Anwendungsgebiete sind zB die Tausalzlieferung je nach Witterungslage oder die Lieferung von Kopierpapier bzw Büromaterialien. Dabei ist in der Rahmenvereinbarung eine zu erwartende Menge anzugeben, mit welcher die Bieter kalkulieren können und die den Leistungsumfang nach oben begrenzt.

Demgegenüber hat ein Unternehmer, mit dem eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde, eine weniger positive Ausgangslage. Er verpflichtet sich zur Leistung im Auftragsfall und muss daher stets leistungsbereit sein.

Rahmenvereinbarung für Planungsleistungen als Vorratsbeschaffung

Anders ist die Ausgangslage, wenn der Auftraggeber eine Planungsleistung (geistige Dienstleistung) im Wege einer Rahmenvereinbarung ausschreibt, da eine Projektverwirklichung bloß wahrscheinlich ist oder knapp formuliert: Das Projekt steht noch in den Sternen, aber die Planer sollen schon bereit stehen. In einem solchen Fall ist auf die Grundsätze des Bundesvergabegesetzes (BVergG) zu verweisen, wonach ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen nur dann durchzuführen ist, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen (§ 19 Abs. 4 BVergG). Aus diesem Grundsatz der Vergabeabsicht folgt, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens nur zulässig ist, wenn der Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich in der Lage ist, den ausgeschriebenen Vertrag tatsächlich abzuschließen und durchzuführen. Eine Vorratsbeschaffung steht daher im Spannungsfeld zur Vergabeabsicht gemäß § 19 Abs. 4 BVergG.

Eine derartige Vorratsbeschaffung widerspricht auch dem Grundsatz, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ebenso die Angabe eines Mengengerüstes erfordert. Ist also ein zu erwartendes Auftragsvolumen nicht erkennbar, kann eine Preiskalkulation nach unternehmerisch vernünftigen Gesichtspunkten nicht erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch der Leistungsumfang (Zeit und Menge) durch die Rahmenvereinbarung zu begrenzen.

Als weiteres Argument ist anzuführen, dass das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden darf, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird (§ 151 Abs. 5 BVergG).

Die Meinung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg

Nach der Ansicht des LVwG Salzburg können die einzelnen Planungsphasen (Projektvorbereitung, Planung, Ausführungsvorbereitung, Ausführung, Projektabschluss) eines einheitlichen Projektes nicht im Wege einer Rahmenvereinbarung vergeben werden (LVwG Salzburg 26.05.2015,
LVwG-5/34/28-2015). Dies liegt unter anderem daran, dass diese Planungsphasen wechselseitig in einem engen, teilweise untrennbaren Konnex stehen. Aus technischer Sicht ist dies ein durchaus schlagendes Argument.

Weiters hat das Gericht darauf verwiesen, dass für die Dauer der Laufzeit der Rahmenvereinbarung und den damit einhergehenden Vorhaltekosten des Schlüsselpersonals nicht kalkulierbare Risiken entstehen und diese im Falle einer Nichtbeauftragung beim Rahmenvereinbarungspartner zu Buche schlagen. Die Unverbindlichkeit geht im vorliegenden Fall aber zu Lasten der Unternehmer – insbesondere der KMU - und damit zu Lasten des Wettbewerbs. Die Bereithaltung des Schlüsselpersonals für einen längeren Zeitraum könnte dazu führen, dass andere Aufträge/Angebote für diesen Zeitraum nicht angenommen werden. Auftraggeber mit echter Vergabeabsicht hätten daher mit einem geringeren Wettbewerb zu rechnen.

Das LVwG Salzburg schließt mit der Aussage: „Der in Aussicht gestellte Abschluss einer Rahmenvereinbarung [zur Beschaffung von Planungsleistungen] ist daher im vorliegenden Fall geeignet, konkurrierenden Wettbewerb zu behindern bzw. gar zu unterbinden, was den Grundsätzen des Wettbewerbs- und damit auch des Vergaberechts widerspricht.“

 
Sandro Huber