Verkürzte Verjährung gemäß ÖNORM B2110
derPlan 05/2016, Seite 17 - ArchIng
Gemäß ABGB gilt eine Forderung als verjährt, wenn sie nicht binnen drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird („allgemeine Verjährungsfrist“ gemäß § 1486 ABGB). Die ÖNORM B2110 kennt allerdings eine deutlich kürzere Verjährungsfrist für offene Forderungen, von lediglich drei Monaten, sofern gegen die getätigten Rechnungsabstriche kein begründeter Vorbehalt vorgenommen wird.
Auftraggeber nehmen diese verkürzte Verjährungsfrist gerne zum Anlass, um Werklohnforderungen abzuwehren. In der Praxis zeigt sich, dass eine Schlussrechnung unter dem Hinweis auf allfällige Mängel bei der Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt wird. Dabei werden Auftragnehmer mitunter auch bewusst hingehalten, um weitere Mängeleinreden und schließlich auch die Verjährung der Forderungen einwenden zu können. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei Nichtzahlung der Schlussrechnung der Einwand der verkürzten Verjährung nicht greift (OGH 11.08.2015, 4 Ob 241/14s). Für die Praxis gilt somit bei der Schlussrechnung: Nimmt der Auftragnehmer vorbehaltslos eine Teilzahlung an, löst dies die dreimonatige (verkürzte) Verjährungsfrist aus. Eine Nichtzahlung kann hingegen vorbehaltlos geduldet werden, da in diesem Fall eine gerichtliche Geltendmachung der offenen Forderung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren erfolgen kann; es bleibt daher ausreichend Zeit für Abrechnungsverhandlungen.