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Verpflichtetes Zusammenwirken auf der Baustelle

 

derPlan 05/2016, Seite 17 - ArchIng

Bilden die mit verschiedenen Auftragnehmern abgeschlossenen Verträge eine wirtschaftliche Einheit, so besteht eine Rechtspflicht zur Koordination der selbständigen Teilleistungen der verschiedenen Vertragspartner (OGH 06.08.2015, 2 Ob 223/14d).

Bei der im Bauwesen typischen Herstellung eines gemeinsamen Werks ist jeder Unternehmer verpflichtet, alles zu vermeiden, was das Gelingen vereiteln könnte. Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherr, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten besteht die Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern und zwar auch hinsichtlich der gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.

Für die Praxis gilt daher, dass die einzelnen Auftragnehmer eines Bauvorhabens von sich aus verpflichtet sind, ihre Einzelleistungen aufeinander abzustimmen. Eine ausdrückliche Bestimmung in den Verträgen kann diese Verpflichtung allenfalls unterstreichen, sie ist aber aufgrund der Gesetzeslage nicht erforderlich. Gerade im Bereich der Planungsleistungen und örtlichen Bauaufsicht muss dieser Umstand besonders beachtet werden. Der Generalplaner steht am Anfang der Auftragnehmerkette, sollte ihm ein Fehler unterlaufen, so sind die nachfolgenden Auftragnehmer gefordert, diesen Mangel aufzuzeigen. Im Gegensatz dazu ist die ÖBA gewissermaßen die letzte Kontrollinstanz, sollte ihr ein Fehler unterlaufen, kann das Gesamtwerk mangelhaft bleiben. Unter diesen Voraussetzungen trifft den Generalplaner, der auch die ÖBA-Leistungen erbringt, eine besonders anspruchsvolle Rolle im Gesamtvorhaben.

 
Sandro Huber