Kostenlose Koordinierungspflicht?
derPlan 07/2015, Seite 13 - ArchIng
Üblicherweise wird im Zuge eines Bauvorhabens ein federführendes Unternehmen mit der Koordinierung aller am Vorhaben Beteiligten beauftragt. Diese Aufgabe kann vom Architekten als Schnittstelle zum Bauherrn erbracht oder von einem General- oder Totalunternehmer geleistet werden.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 16.12.2014, 10 Ob 71/14k) sind auch ohne einen derartigen "Federführer" bzw auch ohne eine entsprechende Koordinierungsvereinbarung die Beteiligten eines Bauvorhabens zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie müssen dabei nicht bloß alle Eigenleistungen vermeiden, die das Gelingen des Werks vereiteln könnten. Vielmehr gilt es - nach Ansicht des OGH -, den Bauherrn vor Schäden zu bewahren, die aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen können. Die am Bauwerk beteiligten Unternehmen (Planer und Bauausführende) müssen daher die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks sicherstellen.
Für die Zukunft bedeutet diese Entscheidung, dass die Koordinierungsleistung nicht mehr ausdrücklich Bestandteil eines konkreten Auftrags sein muss; vielmehr muss die Leistung von allen Beteiligten erbracht werden. Aus wirtschaftlicher Sicht ist zu empfehlen, dass im Zuge einer Beauftragung eine klare Koordinierungsvereinbarung getroffen wird. Derartige Leistungen sollen ja auch entsprechend vergütet werden. Fehlt eine solche Regelung, muss die Leistung dennoch erbracht werden, jedoch wird der Auftraggeber naturgemäß nicht ausdrücklich angeführte Leistungen "ungern" entlohnen wollen.