Huber | Berchtold Rechtsanwälte

Publikationen

 

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Zu aktuellen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen veröffentlichen wir laufend unsere Beiträge in Fachzeitschriften. Überzeugungsarbeit beginnt mit einer fundierten Meinungsbildung.

 
 

Mehrkosten und deren Auswirkungen auf Planungsleistungen

 

Was kostet mein Bauvorhaben (… “am Ende”)? Egal, ob privater Bauherr oder gewinnorientierter Investor, mit dieser Frage wird der Planer gleich zu Beginn eines Projektes konfrontiert. Was die Glaskugel nicht hergibt, können auch Baukostenstatistiken nicht liefern.

Die Aussagekraft von Baukostenschätzungen bleibt gewagt. Der größte Unsicherheitsfaktor für ein wirtschaftlich geplantes Bauvorhaben ist oft der Bauherr selbst. Die Bauherrnwünsche stellen die Planung im Zuge der Bauausführung vor immense finanzielle Herausforderungen, insbesondere wenn die Honorierung als Pauschale gewählt wurde. Es sollte daher üfr zwei Szenarien “vorgebaut” werden: (1) Steigende Baukosten sollen nicht dem Planer vorgehalten werden, und (2) der Planer soll nicht um seine eigenen Mehrkosten umfallen oder gar auf Teile seines vereinbarten Honorars verzichten müssen.

Bauherrnwünsche

Die Bauherrnwünsche in der Ausführungsphase sind mannigfaltig, Nicht selten werden konstruktive Bauteile nachträglich verändert, zum Beispiel eine Vergrößerung der Fensterflächen, zusätzliche Deckendurchbrüche etc. Im innerstädtischen Bereich werden auch gerne untergeordnete Flachdächer zu vollwertigen (begehbaren) Terrassen “umfunktioniert”, was eine Reihe von baulichen (und rechtlichen) Adaptierungen nach sich zieht. Vonseiten der ausführenden Unternehmen werden diese zusätzlichen Baukosten vom
Claim-Management nahezu in echtzeit dem Bauherrn offengelegt und ohne dessen Zustimmung nicht ausgeführt. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Lehren aus der Rechtsprechung zur Kostenwarnung gezogen. Ganz anders agieren aber noch die Planer, Berater und sonstigen Bau-Dienstleister bei ändernden Bauherrnwünschen. Sie nehmen sich dieser inhaltlich an, und nur wenn sie ausufern, melden sie Mehrleistungen an. Vielfach erst mit der Schlussrechnung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Bauwerk nahezu vollendet und die Baukosten höher als veranschlagt sind. Die Nichtbezahlung offener Planungshonorare ist die Folge.

Offener Werklohn

Die Klage auf offenen Werklohn ist - mangels dokumentierter Anzeigen von Mehrkosten - oftmals schwierig, aber nicht undenkbar. So muss nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ein “unbeträchtlicher” und unvorhersehbarer Mehraufwand auch ohne rechtzeitige Anmeldung vom Bauherrn getragen werden, wobei diese Kostensteigerung im Einzelfall mit immerhin +30 Prozent beziffert wurde (OGH 8 Ob 521/93). Beim Pauschalpreisvertrag ist man mit der Durchsetzung von Kostenüberschreitungen nahezu chancenlos, außer es ändert sich der Leistungsinhalt. Daher führen nach Ansicht des OGH Änderungswünsche des Bauherrn also auch beim Pauschalpreisvertrag zu einem zusätzlichen Honoraranspruch (OGH 7 Ob 243/03s; 1 Ob 126/07x uvm). Zusammenfassend ist es daher durchaus möglich, - selbst nicht rechtzeitig angemeldete - Mehraufwände in der Planung (und Beratung) geltend zu machen. Dennoch wäre es erheblich einfacher, ein ausgewogenes Claim-Management in der Planungsbranche zu etablieren.

 
Sandro Huber