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Baubewilligung trotz Gefahren der Bauführung

 

derPlan 09/2018, Seite 13 - ArchIng

Gerade in innerstädtischen, engverbauten Bereichen, werden Neubauvorhaben von den umliegenden Liegenschaftseigentümern kritisch beurteilt. Für Nachbarn ist oftmals alleine der Gedanke an die Herstellung der unmittelbar angrenzenden Baugrube schockierend genug. Kommen dazu noch die vorhersehbaren Erschütterungen beim Herstellen der Baugrubensicherung dazu, steigt der Widerstand gegenüber einer Baubewilligung. In Anbetracht einer nicht immer finanziell potenten Projektgesellschaft als Bauwerber sind die Sorgen durchaus berechtigt. Übersteigen die Schäden an den Nachbargebäuden die Finanzkraft der Projektgesellschaft ist diese – mangels unternehmerischen Erfolgs – rasch liquidiert; was bleibt, sind die umliegenden Schäden.

Trotz der verständlichen Sorge der Nachbarn sieht die Rechtsordnung vor, dass die von der Bauführung ausgehenden Gefahren – seien sie auch im Bereich des Möglichen – für das behördliche Verfahren zur Baubewilligung nicht erheblich sind. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sind Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (zuletzt LVwG NÖ 05.06.2018, LVwG-AV-1490/001-2017; VwGH 22.11.2005, Zl 2005/05/0137; VwGH 15.03.2011, Zl 2009/05/0301). Alle Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zuge der Errichtung von Bauwerken betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit. Dies gilt daher auch für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Demnach müssen sich die Bauwerber und die Planersteller der Einreichplanung im Zuge der Bauverhandlung gar nicht erst zu den möglichen Baumethoden und deren Gefahren (Baugrubensicherung etc) rechtfertigen.

 
Sandro Huber