Wer bezahlt die ÖBA bei Mangelsanierung?
derPlan 09/2018, Seite 13 - ArchIng
Wenn das bauausführende Unternehmen mangelhaft leistet, müssen Bauarbeiten teils nach Übergabe und damit nach der eigentlichen Fertigstellung nachgebessert werden. Im Falle einer solchen Sanierung von Baumängeln besteht meist ein bereits angeschlagenes Verhältnis zwischen Bauherrn und Auftragnehmer, weshalb eine Überwachung der Sanierungstätigkeiten gewünscht wird. Schließlich soll die Sanierung endgültig zum Erfolg führen und der Baumangel nicht zur Dauerbaustelle werden. Dabei stellt sich die Frage: Wer hat die Kosten für die gesonderte Bauaufsicht zu tragen – der nicht mehr vertrauende Bauherr oder der schadensverursachende Bauunternehmer?
Die Rechtsprechung hat dazu nun eine sehr einfache Lösung geschaffen (OGH 25.04.2018,
2 Ob 230/17p). Ein Bauherr, der von Anfang an eine ÖBA beauftragt hat, kann diese auch im Zuge der späteren Mangelbehebung auf Kosten des mangelverursachenden Bauunternehmers fordern. Wenn der Bauherr aber – zum Beispiel aus wirtschaftlichen Überlegungen – im Zuge der ursprünglichen Leistungserbringung keine Bauaufsicht beschäftigt hat, so muss der mangelverursachende Bauunternehmer für eine nachträglich tätige ÖBA nicht aufkommen. Daran ändert nach Ansicht des Gerichts auch der Umstand nichts, dass der Bauherr kaum Vertrauen in die technisch einwandfreie Sanierung hat und die Sorge weiterer Baumängel durch die Sanierungstätigkeit besteht.