Mangelhafte Architektenleistung – ein oft unnötiger Vorwurf
Architektur & Bau Forum 06/2018
Architektur & Bau Forum / Wirtschaftsverlag
Architektenleistungen stehen zu Recht im Fokus der Bauherren. Vom ersten Vorentwurf bis zur mangelfreien Übergabe oder Begleitung bei der (gerichtlichen) Geltendmachung von Baumängeln müssen sich Bauherren auf die Architektenleistungen verlassen können.
Ein Bauwerk ohne Mängel ist in etwa so selten wie ein Einhorn, weshalb der Architekt bei Erfüllung des klassischen Architekturleistungsbildes (Planung und Bauaufsicht) auf einige Vorwürfe vorbereitet sein sollte. Oft kommen diese auch vom eigenen Bauherrn. Die typischen Vorwürfe lauten dabei; mangelhafte Planung, Ausschreibung, Bauaufsicht und Rechnungsprüfung. Für welche Mängel muss der Architekt wirklich einstehen?
Planung
Die Planung ist sicherlich das Kernstück der Architektenhaftung, wobei nicht jeder Planungsmangel zur uneingeschränkten Haftungsfalle wird. Es gilt zu beachten, dass die Unternehmer, welche eine mangelhafte Planung ausgeführt haben, ebenfalls "vom Fach" sind und daher eine Warn- und Hinweispflicht haben. Wurde zum Beispiel das Flachdach ohne Gefälle geplant und vom Bauunternehmer sowie Schwarzdecker (Spengler) ohne Warnung "plangemäß" ausgeführt, so trifft diese eine Mitschuld. Die ausführenden Unternehmen haben daher eine mangelfreie und nicht bloß plangemäße Leistung zu erbringen. Ein Planungsmangel führt daher in den überwiegenden Fällen zur Mithaftung vieler Gewerkeunternehmer und zu keinem Alleinverschulden des Architekten (OGH 18.04.2002, 8 Ob 318/01z).
Ausschreibung
Die Ausschreibung und damit das Leistungsverzeichnis der Bauausführenden wird in der Praxis stets nachgebessert; zumeist wegen geänderter Bauherrnwünsche. Die Haftung einer mangelhaften Auschreibung, weil zum Beispiel Positionen vergessen wurden, wird unter dem Titel Sowieso-Kosten nahezu immer abgewehrt (ebenso OGH 18.04.2002, 8 Ob 318/01z). Schließlich hätte der Bauherr bei mangelfreier und vollständiger Ausschreibung für die nötigen zusätzlichen Leistungen zahlen müssen, nicht anders als im Falle eines Nachtrags.
Bauaufsicht
Eine angeblich mangelhafte Bauaufsicht ist bereits aus zivilrechtlichen Überlegungen kaum zu konstruieren. Für Baumängel haftetnämlich der Bauausführende alleine. Dies lässt sich bereits damit erklären, dass die Bauaufsicht nicht zu jeder Zeit an jedem Ort des Bauvorhabens die Leistungen überwachen kann (OGH 22.03.2016, 5 Ob 143/15p).
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung der Gewerke stellt naturgemäß eine echte Vertrauenssache dar. Wenn der Architekt eine Rechnung prüft und freigibt, kann der Bauherr darauf vertrauen, dass er nicht zu viel bezahlt. Allerdings muss der Architekt nicht dafür einstehen, wenn sich ein Gewerkeunternehmer zu Unrecht bereichern möchte und mehr als zulässig abrechnet (ebenso OGH 22.03.2016, 5 Ob 143/15p).
Im Ergebnis dürfen sich Architekten nicht wegen voreiliger Schuldzuweisungen aus dem Konzept bringen lassen. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsprechung zu praxisrelevanten Haftungsfragen kann die geistig-schöpferische Dienstleistung zum Vorteil des Projektes und nicht zur Abwehr von Schuldzuweisungen investiert werden.