Bauanzeigepflichtige Innenraumgestaltung
derPlan 04/2018, Seite 13 - ArchIng
Die Errichtung einer Trockenwand zur „bloßen“ Innenraumgestaltung kann zur Haftungsfalle werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat entschieden, dass eine Innenwand bauanzeigepflichtig ist, obwohl es sich um eine einfache Gipskartonwand, auf fertigem Parkett und ohne jegliche Installationsleitung handelt (§ 62 Abs 1 Z 4 Wr Bauordnung). Nach Ansicht des Gerichts ist die Wand (bzw der Raumteiler) bauanzeigepflichtig, weil sie aus typischer Weise für Innenwände verwendete Materialen besteht (Gipskarton) und ohne Werkzeug nicht entfernt werden kann (VwG Wien, 25.09.2017,
VGW-211/005/RP23/9713/2017).
Unter diesem Aspekt dürften Raumteiler dann ohne Bauanzeige aufgestellt werden, wenn sie aus für Innenwände „untypischen“ Materialen bestehen und nicht unter Verwendung eines Werkzeugs an Boden, Wand und Decke verankert wären. Aus technischer Sicht bleibt wenig Spielraum für einen nicht anzeigepflichtigen Raumteiler. Bekannte Möbelhäuser in Wien sollten daher zur Bauanleitung auch das Formular für die Bauanzeige gemäß § 62 BO für Wien beilegen.