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"Fundamente laut Statik" keine Mitschuld des Architekten

 

derPlan 04/2018, Seite 13 - ArchIng

Immer wieder versuchen findige Streitparteien einen Schaden am Bauwerk auf möglichst viele Projektbeteiligte zu verteilen. Im konkreten Fall war die Einreichplanung mit dem üblichen Vermerk „Fundamente laut Statik“ versehen. Aus Sicht des Architekten ist dies eine nachvollziehbare Erklärung. Ziel der Einreichplanung ist die Erlangung einer Baubewilligung. Die exakte Ausgestaltung der Fundamente im Untergrund interessiert die Baubehörde und Nachbarn wenig (ausgenommen Spezialtiefbaumaßnahmen bei besonders widrigen Bodenverhältnissen).

Auf Basis der Einreichplanung wurde sodann ein Bauunternehmen beauftragt, welches von „üblichen“ Bodenverhältnissen ausging und ohne Bodengutachten die Fundamente berechnet hat.
Nach Fertigstellung des Bauwerkes kam es zu erheblichen Setzungen, die zu Sanierungskosten führten. Die Kosten wurden vom Bauherrn gegen das Bauunternehmen gerichtlich geltend gemacht. Im Wege dieses Rechtsstreits wurde vom Bauunternehmen auch eine Warnpflichtverletzung des Architekten eingewendet. Der Architekt hätte ohne Baugrunduntersuchung ein Bauwerk geplant und den Bauherrn nicht aufgeklärt, dass eine Bodenuntersuchung erforderlich wäre. Der Bauherr hat sich damit eines Fachmannes bedient, wobei sich der Bauherr diese Warnpflichtverletzung seines Architekten als Mitschuld an der Setzung anrechnen lassen muss. Das Erstgericht ist dieser Argumentation tatsächlich gefolgt, was zur Mithaftung des Architekten für den Baugrund (!) geführt hätte (LG Wels 04.08.2016,
8 Cg 69/15s).

Erst durch die Urteile der zweiten und dritten Instanz konnte diese Rechtsansicht widerlegt werden und ist eine für Planer im Allgemeinen erfreuliche Rechtsprechung gefestigt worden (OGH 26.09.2017,
5 Ob 60/17k). Auch wenn der Bauherr sich durch einen fachkundigen Planer unterstützen lässt, so bedeutet es nicht, dass der Bauunternehmer seiner eigenen fachkundigen Warnpflicht entbunden ist. Ungeachtet der qualifizierten Beratung des Bauherrn, muss der Bauunternehmer seine Warnpflichten wahrnehmen und darf sich nicht auf den projektbeteiligten Architekten oder sonstige Projektbeteiligte ausreden.

 
Sandro Huber