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Mehrkosten wegen Bauherrenwünschen sind gerechtfertigt

 

derPlan 09/2017, Seite 13 - ArchIng

Meist äußern Bauherrn im Zuge der Bauausführung überbordende Änderungswünsche, die ihnen erst bei Schlussrechnung aller Gewerke bewusst werden. Im Anschluss wird sodann versucht, Kostenüberschreitungen auf die Unternehmer abzuwälzen; zum einen unter dem Vorwand des Konsumentenschutzes, zum anderen mangels rechtzeitiger, vertragskonformer Warnung vor Kostenüberschreitungen.

Die aktuelle Rechtssprechung hat bei einem solchen Versuch zu Recht erkannt, dass die vom ausführenden Unternehmen verrechnete Menge zwar mit der im Anbot genannten nicht übereinstimmt, aber nur, weil die Ausführungspläne zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig vorlagen und es im Übrigen in weiterer Folge regelmäßig zu neuen Detailwünschen der Bauherren gekommen ist und dies Umplanungen erforderte (OGH 21.03.2017, 10 Ob 17/16x). Es wurden damit die Mehrmengen des Bauunternehmens und erfreulicherweise auch die Umplanungsleistungen des Architekten erfasst.

In Anlehnung an das praxisnahe Urteil sollten daher künftige Diskussionen wegen Kostenüberschreitungen, die die Bauherren aufgrund ihrer Änderungswünsche zu verantworten haben, nicht mehr geführt werden. Vor allem die unsachlichen Diskussionen zum Thema fristgerechte und vertragskonforme Anmeldung von Mehrkosten, die ohnehin alleine der Bauherr zu verantworten hat (Umplanungen etc), sollten sich erübrigen. Empfehlenswert ist daher die vertragliche Regelung, dass „nach Ausmaß“ abgerechnet wird, da ansonsten immer noch die Behauptung eines Pauschalvertrages überbleibt, welche gerne als weitere Mehrkostenabwehr verwendet wird.

 
Sandro Huber