Zurückbehaltung von ÖBA-Entgelt
derPlan 09/2017, Seite 13 - ArchIng
Zweck der örtlichen Bauaufsicht ist die Minimierung von Ausführungsmängeln. Dabei ist jeweils individuell – nach Baufortschritt – zu beurteilen, in welchem Ausmaß die ÖBA-Leistungen vor Ort zu erbringen sind. Oftmals führt ein aufgedeckter Ausführungsmangel sodann zum Eklat zwischen Bauherr, ÖBA und Bauunternehmen, da allfällige Mehrkosten und Zeitverluste das Budget bedrohen. Gerne gehen Bauherren soweit, ein Mitverschulden auch der ÖBA anzulasten und Zahlungen für die ÖBA-Leistungen – unter dem Vorwand der nicht gehörig erfüllten Leistung – einzustellen.
Bereits seit Längerem beschäftigt sich der Oberste Gerichtshof (OGH 13.04.2010, 10 Ob 10/10h) mit derartigen Streitigkeiten, wobei ein durchaus diskussionswerter Grundsatz geprägt wurde: Auch bei angeblich mangelhafter ÖBA-Leistung dürfen Teilzahlungen (zB Wochenpauschalen) grundsätzlich nicht zurückbehalten werden. Ein Zurückbehaltungsrecht dürfe demnach nur ausgeübt werden, wenn die mangelhafte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt noch erwirkt werden kann; dann wäre die Zurückbehaltung des Entgelts als „Druckmittel“ zulässig. Eine Aufsichtsleistung im Sinne der Überwachung des Baufortschritts kann naturgemäß nicht nachgeholt werden, weshalb der Bauherr hier kein Entgelt zurückhalten darf.