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Allergisch auf Verhandlungsverfahren?

 

derPlan 05/2017, Seite 14 - ArchIng

Wieder einmal Verhandlungsverfahren für (General-)Planungsleistungen. Das BVergG kennt wirksame Mittel gegen ungeliebte Verhandlungsverfahren; bei Nebenwirkungen befragen Sie die zuständige Interessenvertretung.

Ende des Jahres 2016 hat sich herausgestellt, dass die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Planungsleistungen vermehrt auf den Verfahrenstypus „Verhandlungsverfahren“ setzen. Die Gründe sind dabei schwer zu erfassen. In der Ausgabe der Plan 39 (Oktober 2016) wurde klar dargestellt, dass die Vorteile eines Wettbewerbes klar überwiegen. Wer als öffentlicher Auftraggeber eine Planungsaufgabe, wie zB eine Generalplanung, vergeben will, sollte daher einen (offenen) Wettbewerb wählen. Nicht umsonst gibt es den Architekturwettbewerb schon seit „ewigen“ Zeiten, weit vor dem Bundesvergabegesetz. Gegenwärtig stellt sich aber bei der Abkehr vom Wettbewerb berechtigt die Frage: Warum?

Mehr Transparenz oder doch nur gewillkürte Beauftragung

Wollen die Auftraggeber mehr Transparenz zu den Teilnehmern bzw schlicht die Teilnehmer kennen und nicht die Katze im Sack kaufen? Mit dem Verhandlungsverfahren erlangt der Auftraggeber zumindest Kenntnis über den Anbieterkreis. Damit endet aber auch schon die „Einflussnahme“, wenn das Verhandlungsverfahren rechtskonform gestaltet ist. Denn ein faires Verhandlungsverfahren stellt sicher, dass am Ende nicht der Auftraggeber, sondern das Angebot gemessen an transparenten Kriterien den Zuschlag erhält. Beim offenen Wettbewerb schleicht sich vielerorts der Gedanke ein, dass plötzlich ein „völlig ungeeigneter“ Teilnehmer gewinnt. Manche Auftraggeber dürfte das Wort „gewinnen“ zu sehr an eine Lotterie erinnern. Vielfach ist bei den aktuellen Verhandlungsverfahren die Intention des Auftraggebers einfach zu erkennen: Man will Sicherheit und nicht die Schaffung von etwas Außergewöhnlichem. Aus diesem Grund werden Partner gesucht, die mit vielen Referenzen aufwarten und bestenfalls die gestellte Aufgabe bereits x-fach „abgehandelt“ haben; Routine ist gefragt. Dagegen birgt etwas Neues, Innovatives die Gefahr, als Versuchskaninchen zu enden; eine sehr kurzsichtige wirtschaftliche Überlegung.

Die aktuelle Intention der Verhandlungsverfahren ist daher schnell umrissen: Man will kontrollieren wer mitmacht. Dementsprechend werden die Kriterien für die Teilnahme (Eignung und Auswahl) abseits der vergaberechtlichen Grenzen definiert, sodass sich letztlich sogar seltsame Konstellationen einstellen, wonach innovative Spin-off-Unternehmen nicht zugelassen werden und (alteingesessene) Unternehmen sich auf Referenzen von längst nicht mehr vorhandenen Mitarbeiter beziehen können. Allem gemein ist, dass die aktuellen Verhandlungsverfahren unnötig einschränkende Teilnahmebedingungen besitzen und die öffentlichen Auftraggeber zusätzlich ein hohes Maß an subjektiven Bewertungskriterien anwenden möchten, um damit auch die letzte Unsicherheit bei der Wahl des Auftragnehmers ausschließen zu können.

Verhandlungsverfahren sind leicht angreifbar

In Wien ist der vermeintliche Siegeszug von Verhandlungsverfahren bei (General-)Planungsleistungen vorbei. Mehrfach wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein Verhandlungsverfahren für Planungsleistungen ungeeignet ist, vor allem wegen des strengen vergaberechtlichen Korsetts. Wenn sich die Auftraggeber also zu viel Sicherheit für die Wahl des Auftragnehmers herausnehmen, kann sich dies bereits im Vorfeld rächen. So hat die Stadt Wien zeitgleich bei zwei Verhandlungsverfahren für Generalplanungsleistungen von Schulerweiterungen diese Erfahrung machen dürfen/müssen (Jochbergengasse und Mittel-/Korbgasse). Der von der Stadt Wien gewählte „Sicherheitsaspekt“ zur Wahl des künftigen Auftragnehmers war dergestalt, dass nicht nur die Einschränkungen an den Bewerberkreis immens waren, sondern letztlich auch durch intransparente „Beurteilungskriterien“ das Steuer in jede Richtung bewegt werden könnte. 

Beide Verhandlungsverfahren wurden durch die Bewerbergemeinschaft MSB („Mayrhofer-Sommer-Bauer“) erfolgreich angefochten. Erdrückend war, dass wegen der aufgezeigten, vielfältigen Rechtswidrigkeiten eine einfache Berichtigung der Teilnahmeunterlagen nicht mehr möglich war. Beide Verhandlungsverfahren wurden umgehend widerrufen. Wie nunmehr hinreichend erprobt, ist festzustellen, dass einem Verhandlungsverfahren für (General-)Planungsleistungen vergaberechtliche Mittel entgegenzuhalten sind.

Angesichts der immer geringer werdenden öffentlichen Mittel, stellt sich dabei die Frage, ob öffentliche Auftraggeber die Scheu vor dem offenen Wettbewerb (und der angeblichen Katze im Sack) wieder verlieren oder teuer Verhandlungsverfahren um Verhandlungsverfahren bekanntmachen und widerrufen. Sicher ist bloß, dass ein rechtssicheres Vergabeverfahren eher selten ist und wenn doch, beruht es zumeist nur auf Akzeptanz und nicht auf dem Wortlaut des Gesetzes.

 
Sandro Huber