Haftung für Prozesskosten
derPlan 02/2017, Seite 13 - ArchIng
Vielfach entbrennt ein Rechtsstreit zwischen Bauherren und Bauunternehmen aufgrund nachträglich steigender Baukosten. Eine besondere Rolle kann dabei dem Architekten bzw den sonstigen Projektbeteiligten (Sachverständige etc) zukommen, wenn sie dem Bauherrn gegenüber den Ernst der Lage nicht offenlegen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Architekt für seine Baukostenschätzung vehement einsteht, eine gerechtfertigte Baukostenerhöhung ablehnt und sich am Ende das Bauunternehmen gegen den Bauherrn mit beachtlichen Mehrkostenforderungen gerichtlich dennoch durchsetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Architekt gegenüber dem Bauherrn offenlegen muss, wenn seine Baukostenschätzung nicht mehr haltbar ist (OGH 18.07.2002, 3 Ob 53/02v).
In einem solchen Fall haftet der Architekt zwar nicht für die Mehrkosten an sich, wohl aber für die Prozesskosten des Bauherrn; wirtschaftlich betrachtet, können die Prozesskosten aber beträchtlich sein. Angesichts aufwendiger Bauprozesse unter Heranziehung von Sachverständigen, einer Vielzahl von projektbeteiligten Zeugen etc können die Prozesskosten sogar den Streitwert (=Mehrkosten) erreichen.
Empfehlenswert ist es daher, dem Auftraggeber die wirtschaftliche Lage eines Bauvorhabens möglichst ungeschönt und realistisch darzulegen. Projektbeteiligte, die „realitätsfremde“ Begehrlichkeiten beim Bauherrn schüren, können letztlich für ihr Handeln verantwortlich gemacht werden.