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Verjährung von Honorarforderungen bei Teilleistungen

 

derPlan 02/2017, Seite 13 - ArchIng

Forderungen verjähren im Allgemeinen nach drei Jahren, weshalb eine zeitnahe Rechnungslegung und eine allenfalls gerichtliche Geltendmachung notwendig sind. Gerade bei der Betreuung von längeren Bauvorhaben kann die Verjährung zu Diskussionen führen.

Im Zusammenhang mit einer speziellen Regelung zur Verrechnung des ÖBA-Honorars hat der Oberste Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die Verjährung erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung beginnt (OGH 26.07.2016, 9 Ob 32/16w). Begründet wurde dies damit, dass die Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt keine voneinander unabhängigen Leistungen betrifft. Es handelt sich dabei um Abschlagszahlungen auf das Schlussrechnungshonorar. Die Verjährung beginnt erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung und nicht mit Fälligkeit der Abschlagsrechnung. Aus diesem Grund ist die Entscheidung auch für die Verrechnung von Architektenleistungen gemäß den
HOA-Teilleistungen einschlägig, da diese nach Planungsfortschritt erfolgen.

Die Ansicht des OGH schützt daher vor einer (übereilten) Klagsführung in einem laufenden Vertragsverhältnis. Ein Dienstleister, der ein Bauvorhaben betreut, kann daher strittige Teilrechnungen bis zur Schlussrechnung „ruhen“ lassen und diese bis zum Ende der Verjährungsfrist (im Allgemeinen drei Jahre) nach Fälligkeit der Schlussrechnung gerichtlich geltend machen. Es bleibt somit ausreichend Zeit, um eine einvernehmliche Lösung nach Abschluss aller inhaltlichen Arbeiten herbeizuführen.

 
Sandro Huber