Können Baumängel zu Lasten des Prüfingenieurs gehen?
Monatsbrief Initiative Baukunst 08/2020 - Initiative Baukunst / Newsletter
Wenn Baumängel hervorkommen, wird rasch nach einem Verantwortlichen gesucht. Wenn es nach dem Bauherrn geht, kommt neben dem Bauunternehmen ebenso jeder Andere und somit auch Ziviltechniker in ihren unterschiedlichen Tätigkeitsgebieten in Frage. Aktuell wurde auch der Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung ins Visier genommen. Das Argument: Der Prüfingenieur wird ja gerade für die Prüfung der konsensgemäßen Herstellung des Bauwerks bestellt, weshalb ihm mangelhafte Leistungen auffallen müssen.
Dass der Prüfingenieur im Sinne der Bauordnung Wien nicht für Vermögensschäden des Bauherrn haftet, sondern die Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung schützen soll, hat der Oberste Gerichtshof bereits vor längerer Zeit entschieden (OGH 13.12.2005, 1 Ob 232/05g). Gerade dort, wo eine nachträgliche Überprüfung nicht mehr vorgenommen werden kann (Untergrund, Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen, Rohbau etc), soll der fachkundige Prüfingenieur seinen Segen für die ordnungsgemäße Bauführung erteilen. Der Prüfingenieur hat als Bindeglied zwischen Bauherrn und Behörde Nachweise zu liefern, dass die Bauführung konsensgemäß und den Bauvorschriften entsprechend erfolgt ist. Nimmt ein Prüfingenieur seine gesetzlich definierten Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, soll er dennoch nicht für die Schlechtleistung der ausführenden Unternehmen einstehen müssen.
Auch über den Umweg einer Amtshaftung der Stadt Wien kann keine Haftungsgrundlage konstruiert werden. Erst kürzlich begehrte ein Käufer einer Eigentumswohnung in Wien die Feststellung der Amtshaftung der Stadt Wien für Feuchtigkeitseintritte aufgrund eines lange zurückliegenden Baumangels. Dieser sei vom ehemals bestellten Prüfingenieur nicht erkannt und nicht gemeldet worden. Das öffentlich-rechtliche Tätigwerden des Prüfingenieurs aufgrund der Wiener Bauordnung hätte eine Haftung der Stadt Wien begründen sollen.
Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass der Prüfingenieur nicht als hoheitliches Organ tätig wird und die Stadt Wien daher nicht im Wege der Amtshaftung in die Pflicht genommen werden kann. Ein Prüfingenieur habe zwar öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen, sei aber ausschließlich im Auftrag des Bauwerbers tätig und lediglich ein Bindeglied zwischen diesem und der Baubehörde (OGH 30.04.2020, 1 Ob 10/20g: „Er wird nicht von der Behörde für die Erfüllung ‚ihrer‘ Aufgabe ‚in Pflicht genommen‘, sondern unterstützt den Bauwerber bei dessen Verpflichtung, den Nachweis der konsensgemäßen Herstellung des Bauvorhabens durch den Bauführer zu erbringen“).
Eine Haftung des Prüfingenieurs für Baumängel ist somit kaum denkbar und sicher noch viel geringer als die vergleichsweise ohnehin schon verdünnte Haftung einer örtlichen Bauaufsicht.