Ein „vorläufiges“ Architektenhonorar darf nachgebessert werden
derPlan 06/2020, Seite 13 - ArchIng
In einem aktuellen Fall hat der Architekt ein Angebot für Planungsleistungen auf Basis einer Kostenschätzung gelegt. Das Planungshonorar wurde dann als Prozentsatz des Budgets als Eurobetrag errechnet, mit dem Beisatz „vorläufige Honorarbemessungsgrundlage“. Bald zeigte sich, dass die individuellen Wünsche des privaten Bauherrn zu erheblichen Kostensteigerungen führen werden.
Als die ersten Gewerke Rechnungen legten, wurde nach Einsparungen (und nach Schuldigen) gesucht. Wie üblich, wurde unter Hinweis auf das Konsumentenschutzgesetz jegliche Zahlung von Zusatzleistungen verweigert. Der Bauherr behauptete, dass derartige Kostensteigerungen nicht vorangekündigt waren und er um diesen Preis das Bauvorhaben nie gebaut hätte. Mit diesem Argument wurden zunächst die Zahlungen an das Bauunternehmen eingestellt, welches daraufhin die Bauführerschaft zurücklegte. Gegenüber dem Architekten wurde die Zahlung jeglichen Honorars für Zusatzleistungen und die prozentuelle Honoraranpassung an die tatsächlichen Herstellungskosten abgelehnt; wieder mit dem Argument, dass diese Kosten nicht angekündigt waren. Der Architekt ist daraufhin vom Vertrag zurückgetreten und hat seine Honoraransprüche eingeklagt.
Vor Gericht behauptete der Bauherr gar, der Architekt müsse die Differenz zwischen dem ursprünglich veranschlagten Budget und den tatsächlichen Baukosten zahlen. Als Konsument sei er davon ausgegangen, dass die Baukostenschätzung des Architekten und damit auch sein Planungshonorar fix sei und nicht überschritten werden dürfe. Ansonsten hätte der Architekt dies deutlicher darstellen müssen. Ohne diese Aufklärung gelte das Planungshonorar als verbindlicher Kostenvoranschlag (gemäß Konsumentenschutzgesetz). Der Architekt dürfe deswegen nicht mehr verlangen als den im Vertrag angeführten Eurobetrag. Daran kann auch die laufende Kostenverfolgung des Architekten nichts ändern.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht haben dem Architekten die volle Forderung zugesprochen und alle Gegenforderungen des Bauherrn abgewiesen. Schließlich hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie ein Planungshonorar als Prozentsatz der Herstellungskosten für Konsumenten zulässig vereinbart werden kann (OGH 25.3.2020, 6 Ob 246/19y): „Die Bezeichnung als ‚vorläufige Auftragssumme‘ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs. 2 KSchG; die Richtigkeitsgarantie wird auf hinreichend verständliche Art ausgeschlossen.“ Zwischenzeitig landete die Sache wegen Formalfehlern in der Urteilsbegründung erneut vor dem Berufungsgericht und wurde abermals zugunsten des Architekten bestätigt. Nach einem langen Weg wurden diesem die geforderten Zusatzleistungen und die prozentuelle Honoraranpassung zur Gänze zugesprochen.