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Das „vorläufige“ Architektenhonorar

 

Wenn Bauherrn im Zuge des Vorhabens einsparen müssen, wird oft mit fadenscheinigen Argumenten das Planungshonorar ins Visier genommen.

Konsumenten werden in nahezu allen Lebenslagen gesetzlich geschützt. Allerdings hat auch das Konsumentenschutzgesetz seine Grenzen, die im Streitfall leider erst von der letzten Instanz endgültig gezogen werden. In einem aktuellen Fall hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie ein Planungshonorar als Prozentsatz der Herstellungskosten für Konsumenten zulässig vereinbart werden kann (OGH 25.03.2020, 6 Ob 246/19y).

Ein privater Bauherr hat einen Architekten mit der Erstellung eines knappen skizzenhaften Vorentwurfs – gemessen am vorhandenen Budget – beauftragt. Vereinbart wurde schließlich ein Planungsauftrag auf Basis der Honorarleitlinie Architektur zu einem Prozentsatz der Herstellungskosten. Das Planungshonorar wurde im Vertrag sodann als Prozentsatz des veranschlagten Budgets als Eurobetrag errechnet, und zwar mit dem Beisatz „vorläufige Honorarbemessungsgrundlage“. 

Im Zuge der Planung und der späteren Ausführung wurden die Bauherrnwünsche immer exklusiver, woraufhin die Herstellungskosten erheblich anstiegen. Gleichzeitig erhöhte sich damit das Planungshonorar, was seitens des Bauherrn aber strikt abgelehnt wurde. Letztlich behauptete der Bauherr sogar, der Architekt müsse die Differenz zwischen ursprünglichem Budget und den tatsächlichen Baukosten zahlen. Vor Gericht brachte der Bauherr vor, dass er als Konsument damit rechnen durfte, dass das im Planungsvertrag ausgewiesene Honorar fix sei und nicht überschritten werden dürfe. Wenn dies der Architekt anders gemeint hätte, hätte er darüber aufklären müssen. Ohne diese Aufklärung gelte das Planungshonorar als verbindlicher Kostenvorschlag (gemäß Konsumentenschutzgesetz). Der Architekt dürfe deswegen nicht mehr verlangen als den im Vertrag angeführten Eurobetrag. Daran kann auch die laufende Kostenverfolgung des Architekten nichts ändern.

Das Erst- und das Berufungsgericht haben dem Architekten die Honoraranpassung nach den gestiegenen Herstellungskosten zugesprochen, weil die Folge der allgemeinen Kostensteigerungen deutlich erkennbar war. Außerdem hat der Architekt keine Baukostengarantie abgegeben, weswegen er für die Kostensteigerung auch nicht haften kann. Letztlich wurden diese beiden Entscheidungen nochmals vom Obersten Gerichtshof geprüft, der dazu folgend festhielt: Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG; die Richtigkeitsgarantie wird auf hinreichend verständliche Art ausgeschlossen.

Für die Planungspraxis bedeutet dies: Um ein variables Honorar rechtssicher zu vereinbaren, reicht der Hinweis „vorläufige Auftragssumme“ oder „vorläufige Honorarbemessungsgrundlage“ im Vertrag vollkommen aus.

 
Sandro Huber