Überwachungspflichten auf der Baustelle
Monatsbrief Initiative Baukunst 09/2020
Umso mehr Unternehmen auf einer Baustelle tätig sind, umso risikoreicher ist das Arbeiten für die einzelnen Arbeitnehmer. Neben dem ArbeitnehmerInnnenschutzgesetz (ASchG), welches auch für Baustellen zahlreiche Schutzbestimmungen vorsieht, sollen vor allem die Bestimmungen des Baustellenkoordinationsgesetzes (BauKG) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen gewährleisten. Nach dem BauKG hat ein Bauherr einen Baustellenkoordinator zu bestellen, sobald auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer von verschiedenen Arbeitgebern tätig sind. Der Baustellenkoordinator übernimmt dann im Interesse des Arbeitnehmerschutzes die Koordination, die Überwachung und die Organisation auf der Baustelle.
Der Baustellenkoordinator hat „darauf zu achten“, dass die Arbeitgeber und die auf der Baustelle tätigen Personen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) anwenden. Führt ein Sicherheitsleck zu einem Unfall auf der Baustelle, stellt sich die Frage, ob der Baustellenkoordinator seiner Überwachungsfunktion ausreichend nachgekommen ist oder nicht. Genau mit diesem Thema hat sich auch der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt (OGH 27.05.2020, 7 Ob 218/19p).
Ausgangsfall war der Unfall eines Zimmermanns, der bei der Befestigung einer Regenplane vom Dach gefallen war. Dieser machte den Baustellenkoordinator für den Unfall verantwortlich und forderte von diesem Schadenersatz. Dem Baustellenkoordinator hätte auffallen müssen, dass das Dachfanggerüst nicht ausreichend montiert war und keine Absturzsicherung im Bereich des Ortgangs vorhanden war. Das gerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass der Baustellenkoordinator die Baustelle in regelmäßigen Abständen von drei bis vier Tagen besuchte. Nach jeder Besichtigung der Baustelle füllte er einen Baustellen-Koordinationsbericht aus und erörterte die Gefahrenstellen mit dem jeweiligen Arbeitgeber auf der Baustelle. Bei der letzten Besichtigung – zwei Tage vor dem Unfall – war das Dachfanggerüst teilweise montiert. Die bereits vorhandene Konstruktion wies keine Mängel auf. Der Baustellenkoordinator wies den Arbeitgeber darauf hin, dass ein Ortganggeländer notwendig sei.
Im Ergebnis hat der OGH klargestellt, dass eine ständige Anwesenheit des Baustellenkoordinators auf der Baustelle nicht erforderlich ist. Die Intervalle sind an die individuellen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Baustelle, Art und Intensität der Tätigkeiten) anzupassen, wobei die Überwachungspflicht nicht überspannt werden darf. Aufgrund des Gesetzeswortlauts kommt bereits klar hervor, dass dem Baustellenkoordinator kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitgebern zukommt. Der Baustellenkoordinator muss dem Arbeitgeber auch nicht jeden Arbeitsschritt erklären oder ihn beaufsichtigen. Vielmehr kann sich der Baustellenkoordinator darauf verlassen, dass die vor Ort befindlichen Sicherheitsfachkräfte der bauausführenden Unternehmen die Sicherheitsvorschriften einhalten. Der Baustellenkoordinator kommt seiner Überwachungspflicht dann ausreichend nach, wenn er den für den Sicherheitsmangel Verantwortlichen bzw wenn das nichts nützt, den Arbeitgeber selbst auf einen Missstand hinweist und ihn zur Beseitigung auffordert.
Die Suche nach einem Mitverantwortlichen für eigene Fehlleistungen erinnert an die zahlreichen Bauprozesse, in welchen die Örtliche Bauaufsicht für Fehler der ausführenden Unternehmen haftbar gemacht werden soll. Auch dort hat der OGH bereits klargestellt, dass – im Hinblick auf das vereinbarte Entgelt – nicht erwartet werden kann, dass die Örtliche Bauaufsicht ständig vor Ort ist (OGH 22.03.2016, 5 Ob 143/15p). Selbiges gilt nun auch für den Baustellenkoordinator. Auch von ihm kann nicht erwartet werden, dass er Vollzeit auf einer Baustelle tätig ist und jeden Schritt überwacht.