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Der Architekturwettbewerb im Vergaberecht

 

Architektur & Bau Forum 09/2020

Die Entscheidungen des Preisgerichts sind (weiterhin) unanfechtbar und bleiben einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (BVwG 18.08.2020, W139 2231303-2/71E).

Selten aber doch stehen Architekturwettbewerbe auf dem Prüfstand des Vergaberechts. Das größte Problem stellt dabei die Anwendung der formalistischen gesetzlichen Bestimmungen des BVergG auf die völlig andersgelagerte Entscheidungsfreiheit eines Wettbewerbes dar. Es wird deutlich, dass das BVergG hauptsächlich klare Vergabeverfahren regelt, in denen vergleichbare Leistungen der Bieter unterschiedlichen Angebotspreisen gegenübergestellt werden. Eine Entscheidungsfindung folgt meist mathematischen Grundsätzen. Der Einfachheit halber ist der billigste Preis ausschlaggebend. Etwas komplexer im Bewertungsvorgang ist das Bestbieterprinzip, wobei aber ebenso durch eine nachvollziehbare Punktebewertung ein eindeutiges Ergebnis erzielt werden soll. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung muss daher ein objektives Ergebnis nachgewiesen werden.

Der Wettbewerb ist dagegen völlig anders ausgelegt. Er folgt einem stark subjektiven Auswahlvorgang. Er bringt keine gleichartigen Leistungen hervor, sondern soll gerade unterschiedliche Herangehensweisen ermöglichen. Darüber hinaus wird kein Angebotspreis abgefragt. Die Beurteilungskriterien sind zwar in den Auslobungsunterlagen festgelegt, aber deren Anwendung liegt im Ermessen des Preisgerichts. Hinzu kommt, dass der Auswahlvorgang in einem Wettbewerb nahezu immer im Wege einer nur vage dokumentierten Diskussion innerhalb der Personen des Preisgerichts geschieht; vor allem bei offenen Wettbewerben mit einer hohen Teilnehmerzahl. Nur wenige Wettbewerbsarbeiten werden schließlich genauer analysiert und erhalten eine verbale Beurteilung (in effizienter Weise gilt dies zumeist nur für die Preisträger und Nachrücker). Diese Herangehensweise ist für Teilnehmer, dessen Wettbewerbsbeitrag „unbegründet“ ganz am Anfang des Bewertungsvorganges ausgeschieden wird, nachvollziehbar wenig transparent und unbefriedigend.

In einem aktuellen Nachprüfungsverfahren hat sich das Gericht mit eben dieser Situation befasst. Ein Teilnehmer, dessen Wettbewerbsarbeit in der ersten Runde ausgeschieden wurde, beantragte die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung. Er ging davon aus, dass sein Projekt die Aufgabenstellung sogar besser erfüllt als das Erstgereihte. Der Nachprüfungsantrag wurde abgewiesen, weil es eben nicht die Aufgabe des Gerichts ist, die Ausübung des Beurteilungsermessens der Preisrichter zu überprüfen. Noch deutlicher wurde klargestellt, dass die „subjektive Beurteilung der Preisrichter anhand der Beurteilungskriterien keiner Nachprüfung zugänglich“ ist, solange die Grundsätze des BVergG nicht verletzt sind. Im Ergebnis hat sich wieder bestätigt, was eigentlich schon lange klar war: Der (Architektur-)Wettbewerb ist wohl das rechtssicherste Vergabeverfahren und das Beste daran ist, es bedarf keiner formalistischen Herangehensweise, um zu einem Ergebnis zu kommen.

 
Sandro Huber