Vergaberecht und COVID-19 (Fristen)
Mit 22.03.2020 ist das 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 16/2020) in Kraft getreten. Neben vielen anderen Regelungen wurden damit verfahrensrechtliche Fristen an die aktuell schwerfällige Lebenslage in Mitten eines „Shutdown“ angepasst. Gerade das Vergaberecht ist mit den sehr knappen Fristen für Nachprüfungsanträge (10 Tage) derzeit besonders nachteilig für rechtsschutzsuchende Bieter. Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurden einige Fristverlängerungen für typische Rechtsprobleme vor Gerichten geschaffen. Sind diese im Sonderfall des BVergG auch praxisrelevant?
Zunächst ist zwischen den Rechtsbegriffen „Fristenhemmung“ und „Fristenunterbrechung“ zu unterscheiden. Gilt eine Frist als gehemmt, so verlängert sich diese um die Zeit der Hemmung. Gilt eine Frist als unterbrochen, so beginnt diese nach Wegfall der Unterbrechung neu zu laufen. In der Praxis bedeutet dies: Wird eine Frist von 10 Tagen am 8. Tag gehemmt, verbleiben nach Wegfall der Hemmung noch 2 Tage; wird dieselbe Frist aber am 8. Tag unterbrochen, verbleiben nach Wegfall der Unterbrechung wieder 10 Tage (also die gesamte Frist beginnt nach der Unterbrechung erneut).
Für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wurde zunächst eine Fristenunterbrechung bis 30.04.2020 angeordnet (gemäß Artikel 16, § 1). Für verfahrenseinleitende Anträge – dazu zählen im Sinne des BVergG auch Nachprüfungsanträge gegen Zuschlagsentscheidungen – wurde eine Fristenhemmung bis 30.04.2020 verfügt (gemäß Artikel 16, § 2). Die Anfechtung von Auftraggeberentscheidungen, deren 10-tägige Anfechtungsfrist am 22.03.2020 noch nicht abgelaufen war, ist von der Fristenhemmung damit erfasst.
Warum ist diese Fristenhemmung für das Vergaberecht dennoch kaum praxisrelevant?
Die Fristenhemmung erfasst nur die Rechtsmittelfrist, allerdings nicht die Stilhaltefrist des Auftraggebers. Die Stillhaltefrist soll eigentlich bewirken, dass der Auftraggeber nicht vor Ablauf dieser Frist unumkehrbare Tatsache schafft, zB den Zuschlag erteilt. Üblicherweise stimmen deswegen Rechtsmittel- und Stillhaltefrist mit jeweils 10 Tagen überein. Durch die nunmehr geänderte Gesetzlage kann die Rechtmittelfrist erheblich länger als die Stillhaltefrist sein, was zu Irritationen führen könnte. Ein unterlegener Bieter könnte meinen, dass er gegen die Zuschlagsentscheidung auch noch nach dem 30.04.2020 vorgehen könnte. Der Auftraggeber kann aber ungehindert nach Ablauf der (weiterhin) 10-tägigen Stillhaltefrist den Zuschlag erteilen und damit den Sack zumachen. In dieser Konstellation setzen die formalen Besonderheiten des Vergaberechts ein. Ein Nachprüfungsantrag ist nach der Zuschlagserteilung formal unzulässig. Ein Feststellungantrag, welcher nach Zuschlagserteilung theoretisch die richtige Wahl ist, gilt aber ebenso als unzulässig. Feststellungsverfahren sind nämlich nicht zulässig, wenn der Antragsteller die Entscheidung des Auftraggebers mittels Nachprüfungsantrag bekämpfen hätte können (§ 354 Abs 4 BVergG). Der Antragsteller steht damit in einer Rechtsschutzlücke zwischen zwei – unerreichbaren – Stühlen.
Aus praktischer Sicht ist daher in den wenigsten Fällen des Vergaberechts ein Vorteil in der Fristenunterbrechung/-hemmung zu lukrieren. Es ist jedem Bieter anzuraten, die vergaberechtlichen Vorgänge mit derselben Aufmerksamkeit wie vor der COVID-19-Pandemie zu verfolgen. Um Probleme zu vermeiden, sollte ungeachtet der Fristenhemmung innerhalb der 10-tägigen Anfechtungsfrist agiert werden.
Wer neben der COVID-19 bedingten, innerbetrieblichen Reorganisation ausreichend Zeit hat, sollte dem Geschehen der Auftragsbekanntmachung besonderes Augenmerk schenken. Mit Sicherheit werden einige Auftraggeber die chaotischen Umstände für „besondere“ Auftragserteilungen nutzen.