Viele Arbeitnehmer auf einer Baustelle im öffentlichen Raum?
Im Zuge des COVID-19-Maßnahmengesetzes gilt ein allgemeines Betretungsverbot für öffentlicher Orte. Für berufliche Zwecke gilt hierfür eine Ausnahme, wenn zwischen Personen ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird. Dies bedeutet somit keine zwingend gesetzliche Baueinstellung. Die Bestimmung gilt vorerst bis 22.03.2020. Bauarbeiten im öffentlichen Raum werden aber unter praktischen Gesichtspunkten gänzlich zum Erliegen kommen.