Huber | Berchtold Rechtsanwälte
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Covid-19-Bauwirtschaft

 

Bauwirtschaft (Update Covid-19)

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Was tun, wenn Auftragnehmer (Subunternehmer/Lieferanten) die Arbeiten einstellen?

 

Als Auftraggeber sollten Sie vorsorglich auf die Vertragserfüllung bestehen und eine Nachfrist für die Erledigung der Arbeiten setzten. Diese Aufforderung ist erforderlich, um im Ernstfall (später) auch einen Ersatzauftragnehmer beauftragen zu können. Es ist nicht auszuschließen, dass manche Unternehmen mit den Herausforderungen der Corona-Pandemie wirtschaftlich noch länger beschäftigt sind als andere, zB weil schlichtweg Arbeitskräfte fehlen. In diesem Fall müssen bereits jetzt Vorkehrungen getroffen werden, damit im Ernstfall ein Rücktritt vom Vertrag mit dem ursprünglichen Auftragnehmer erklärt und ein neuer (einsatzfähiger) Ersatz-Auftragnehmer beauftragt werden kann.

Die Chance auf Schadenersatz, weil ein Auftragnehmer die Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt hat, kann angesichts der außergewöhnlichen Umstände als unwahrscheinlich betrachtet werden. Hierzu müsste dem säumigen Auftragnehmer ein Verschulden nachgewiesen werden. Nach der Corona-Pandemie voll einsatzfähige Ersatz-Auftragnehmer werden aufgrund der erhöhten Nachfrage wohl teurere Preise einfordern können. Die Mehrkosten, die durch eine teurere Ersatz-Beauftragung entstehen werden, bleiben schließlich als wirtschaftliches Risiko am Auftraggeber hängen.