Recht auf Leistungsunterbrechung?
Oftmals findet sich in Verträgen die Möglichkeit, dass der Aufrageber eine Leistungsunterbrechung anordnen kann (zB ASFINAG ≤ 3 Monate gemäß Teil D.4). Aufgrund der vertraglichen Bestimmung kann daher kein Mehrentgelt für die Unterbrechungszeit geltend gemacht werden. Bei Dienstleistungsaufträgen ist allerdings eine „echte“ Leistungsunterbrechung und damit eine völlige Einstellung der Arbeiten praktisch kaum der Fall. Meist kommt es nur zu einer „Leistungsverdünnung“. Auch in der aktuellen Situation werden die Aufraggeber Planungsarbeiten nicht auf Eis legen wollen. Auch die Leistungen der örtlichen Bauaufsicht werden nicht gänzlich eingestellt. Etwaige Kontrollgänge vor Ort (zB prüfen der Absperrungen) oder Aufnahmen von Bauschäden bzw die übliche Bürotätigkeit (zB Rechnungskontrollen) gehen auch während der Baueinstellung weiter und sind vom Auftraggeber durchaus gewünscht. Wer zuvor mit einem Planungsverzug konfrontiert war, kann diesen Vorwurf nun getrost übergehen und den nötigen Planstand wieder herstellen.
Auch wenn sich Dienstleister glücklich schätzen, dass ihre Arbeiten (vorerst) nicht eingestellt sind, so gilt es die wirtschaftlichen Konsequenzen der Leistungsverdünnung zu beachten. Der Auftraggeber ist jedenfalls darüber zu informieren, dass die vereinbarten Leistungsfristen und damit das Entgelt anzupassen sein werden. Wer dies nun außer Acht lässt, wird zwar ohne Vertragsstrafe die vereinbarten Termine überziehen dürfen, aber letztlich für die aufgewendete Mehrzeit kein Entgelt bekommen. Die üblichen Argumente der Auftraggeber sind von jeher bekannt: „Die Einreichplanung ist nicht aufwändiger geworden, weil man mehr Zeit dafür erhalten hat“. Es wird aktuell nicht langsamer geplant, sondern die Abstimmungen im Team und damit die Grundlagen für die Planungsarbeiten sind zeitintensiver geworden. Die üblichen Baustellentermine und Zusammenkünfte der Fachplaner und Gewerkeunternehmer (Projekt- und Baustellenbesprechungen) sind aus gutem Grund nicht mehr denkbar. Die vertragliche Möglichkeit einer kostenfreien Baueinstellung wird für Dienstleister in der Bauwirtschaft daher nicht zum wirtschaftlichen Minenfeld. Es gilt aber, die Mehrkosten zeitnah zumindest dem Grunde nach anzumelden.