Huber | Berchtold Rechtsanwälte
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Covid-19-Bauwirtschaft

 

Bauwirtschaft (Update Covid-19)

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Zurück in der Normalität: Bauzeitverlängerung oder Forcierung?

 

Ist die Ausnahmesituation überstanden und können die Arbeiten wieder aufgenommen werden, stellt sich die Frage, ob die verlorene Zeit durch Forcierungsmaßnahmen einzuholen ist. Es gilt der Grundsatz: Vorrang zugunsten der Bauzeitverlängerung. Kein Auftraggeber kann einseitig Forcierungsmaßnahmen verlangen. Aber auch kein Auftragnehmer sollte voreilig Forcierungsmaßnahmen setzen und auf seine Mehrkostenforderungen hoffen. Wenn keine Forcierung vereinbart ist, erhält der Auftragnehmer auch nur jenes Entgelt, welches durch die Bauzeitverlängerung entstanden wäre. Auftragnehmer mit lukrativen zeitgebunden Kosten werden ohne weiteres die Bauzeitverlängerung in Kauf nehmen. Selbst wenn vertragliche Forcierungsmaßnahmen zugesichert wurden, so dürften sich derzeit ausreichend Gründe finden lassen, dass dies nicht möglich ist.

Auch hier bietet die Krisensituation einen Vorteil: Mehrkosten wegen nötiger Forcierungsmaßnahmen können den wirtschaftlichen Verlust kompensieren.