ÖNORM B2110: Leistungsstörung & Mehrkosten anmelden?
Gerade in der Baubranche gilt es, umgehend die Leistungsstörung durch die einzuhaltenden gesetzlichen Maßnahmen („COVID-19-Maßnahmengesetz“) schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen. Gemäß ÖNORM B2110 fallen die aktuellen Ereignisse sicherlich in die Verantwortungssphäre des Bauherrn (Punkt 7.2.1, Ziffer 2), was im Zuge der Meldung auch anzuzeigen ist. Eine unterlassene Anmeldung kann zum Anspruchsverlust führen, wenn der Auftraggeber deswegen seine Entscheidungsfreiheit verliert (Punkt 7.4.3). Angesichts der jetzigen Situation dürfte sich aber die hier angesprochene Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers in Grenzen halten.
Aktuelle typische Gründe für Leistungsstörungen sind (ungeachtet behördlicher Betriebsschließungen):
Wegen der Einhaltung der gesetzlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 („COVID-19-Maßnhamengesetz“) ist die vertragliche Leistungserbringung unmöglich. Die Anfahrt der Arbeitskräfte und die Ausführung vor Ort ist angesichts eines einzuhaltenden Mindestabstandes von einem Meter zwischen Personen unmöglich bzw erheblich erschwert.
Wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem (europäischen) Ausland und der Einschränkung der Reisefreiheit ist die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Betriebes nicht möglich.
Wegen Ausfällen von Lieferungen zwingend erforderlichen Materials ist eine weitere Leistungserbringung unmöglich.
Die Mehrkosten können zum derzeitigen Stand und damit zum Zeitpunkt der Meldung einer Leistungsstörung verständlicherweise noch nicht beziffert werden. Sobald die angemeldeten Mehrkosten betragsmäßig errechnet werden können, muss dies dem Auftraggeber mitgeteilt werden.