Was ändert sich für den Baustellenkoordinator durch COVID-19?
Der Baustellenkoordinator hat die gesetzlichen Aufgaben des BaukG zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere die „Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ (§ 5 Abs 1 Z 2 BauKG). Dazu zählen aktuell auch die neuen Gesetze in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie.
Am 16.03.2020 ist das COVID-19-Maßnahmengesetz in Kraft getreten (BGBl I NR 12/2020). Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, per Verordnung ein Betretungsverbot von Betriebsstätten festzulegen (§ 1).
Gleichzeitig erging eine solche Verordnung, mit der grundsätzlich das Betreten von „Kundenbereichen“ in Betriebsstätten untersagt wurde (BGBl II Nr 96/2020 vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19).
Mit einer weiteren Verordnung wurde das Betreten von öffentlichen Orten grundsätzlich verboten (BGBl II Nr 98/2020). Ausnahmsweise dürfen öffentliche Orte zu beruflichen Zwecken betreten werden, wenn am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Mindestabstand von einem Meter bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit sichergestellt ist (§ 2 Z 4 BGBl II Nr 98/2020). Damit war klar, dass ein Arbeiten auf Baustellen – ohne einen Meter Sicherheitsabstand – rechtswidrig ist. Diese für die Bauwirtschaft nachteilige Verordnung wurde daher rasch nachgebessert.
Am 20.03.2020 trat eine Anpassung in Kraft, wonach der 1-Meter-Mindestabstand durch „entsprechende Schutzmaßnahmen“ auch unterschritten werden kann (BGBl II Nr 107/2020).
Am 27.03.2020 erarbeiteten die Sozialpartner eine Handlungsanleitung für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19 (kurz: Handlungsanleitung).
Welche Auswirkungen hat dies alles auf die Leistung der Baustellenkoordination?
Vorab ist klarzustellen, dass laufende Verträge wohl kaum die aktuell sehr verschärfte Rechtslage zum Gesundheitsschutz beinhalten. Insofern stellt jeglicher Aufwand in Zusammenhang mit der geänderten Rechtslage einen Mehraufwand dar. Der Baustellenkoordinator ist gesetzlich verpflichtet, den SiGe-Plan „bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen“. Daraus ist abzuleiten, dass der Baustellenkoordinator den SiGe-Plan zwingend an die geänderte Rechtslage adaptieren muss. Inhaltlich sind bei der Anpassung des SiGe-Plans die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl II Nr 96/2020 idF Nr 112/2020) und die Handlungsanleitung der Sozialpartner zu berücksichtigen.
In der Handlungsanleitung der Sozialpartner ist folgende detaillierte Aufstellung der SiGe-Plan Anpassungen enthalten:
Im Zuge der Adaptierung ist jedenfalls für eine größtmögliche zeitliche oder örtliche Entflechtung der gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten zu sorgen. Darüber hinaus sind die gemeinsamen sanitären Einrichtungen in Bezug auf die neuen Erfordernisse hinsichtlich Ausgestaltung, Benutzung und Organisation zu definieren. Weiters sind insbesondere folgende Themen im Rahmen der Adaptierung des SiGe-Plans zu behandeln:
Organisation des Besprechungswesens
Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch COVID-19 auf die sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen
Schutz gegenüber Dritten
Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen
Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen
Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen
Prozedere Baustellenanlieferungen.
Zweifelsfrei kommen auf den Bauherrn damit zusätzliche Kosten zu, derer er sich allerdings nicht verwehren kann. Der beauftragte Baustellenkoordinator muss den Mehraufwand jedenfalls unverzüglich seinem Auftraggeber anzeigen (§ 1170a ABGB). Eine voreilige Leistungserbringung ohne Anzeige von Mehrkosten, kann trotz der aktuell intensiven Berichterstattung des Mehrkostengrundes dazu führen, dass der Auftraggeber später die Mehrkosten nicht tragen muss.