Keine Vertragsstrafen aufgrund von COVID-19-Verzögerungen
Bereits mit dem Beginn der COVID-19-Maßnahmen war klar, dass ein Auftragnehmer kein Verschulden an einer verzögerten Leistungserbringung hat. Die meisten Vertragsstrafen setzen voraus, dass der Auftragnehmer die Verzögerung zu verantworten hat (ebenso die Bauvertragsnorm B 2110). Einige wenige Auftraggeber haben in ihren Bauverträgen eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vorgesehen und deswegen anfangs der COVID-19-Pandemie erheblichen wirtschaftlichen Druck auf die Auftragnehmer ausüben können. Allerdings war bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass diese nachteilige Bestimmung dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegen wird.
Mit dem 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 24/2020) wurde diese Thematik nunmehr gesetzlich abschließend geregelt: Gemäß Art 37, § 3 gilt, dass der Leistungsverzug wegen der COVID-19-Pandemie auf Seiten des Auftragnehmers keine Vertragsstrafe auslöst. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist.