Können Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers wegen erforderlicher Kinderbetreuung zuhause bleiben?
Nein. Mit dem COVID-19-Gesetz wurde allerdings eingeführt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen ab dem Zeitpunkt der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen gewähren kann. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist also erforderlich. Die Sonderbetreuungszeit gilt für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall eine Entgeltfortzahlungspflicht in voller Höhe. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Ersatz eines Drittels des gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Antrag ist binnen sechs Wochen (gerechnet ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme) bei der zuständigen Abgabebehörde geltend zu machen.