Erleichterung für Kreditnehmer in der COVID-19-Krise
Neben Personal- und Mietkosten belasten ein Unternehmen auch laufende Kreditrückzahlungen. Gerade junge Unternehmen lassen den Unternehmensstart nicht selten fremdfinanzieren. Zur Aufnahme der Kredite werden den kreditgebenden Instituten Sicherheiten angeboten, auf welche diese im Falle eines Zahlungsausfalls zurückgreifen können. Da von den gesetzlichen Beschränkungen besonderes viele Kleinstunternehmen hart getroffen wurden (vor allem die Gastronomie und der Einzelhandel) will der Gesetzgeber mit dem 4. Covid-19-Gesetz (BGBl I Nr 24/2020) eine Erleichterung schaffen.
Stundungsregelung
Zum Schutz der Existenz von Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter EUR 2 Mio) tritt nun per Gesetz eine Stundung von drei Monaten für Kreditverbindlichkeiten ein, die im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällig sind (=Zahlungstag). Der Gesetzgeber legt eine sogenannte „volle Stundung“ fest. Dies bedeutet, dass während der Stundungsdauer die Zahlung gar nicht fällig ist. In dieser Zeit kann kein Verzug eintreten, weshalb auch keine Verzugszinsen anfallen können.
Die Stundung erfolgt für alle Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kreditverhältnis, somit für Kreditraten, allfällige sonstige Aufwendungen, Gebühren und auch für Zinsen.
Eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kreditgeber über dieses Vorgehen bedarf es nicht. Dennoch empfiehlt sich in der Praxis eine Kontaktaufnahme mit dem Kreditinstitut. Der Kreditnehmer kann auch jederzeit eine Ausfertigung des Vertrages verlangen, in der die Änderungen berücksichtigt sind. Dies sollte aus Beweissicherungsgründen in Anspruch genommen werden.
Ein Unternehmen kann von der gesetzlichen Stundung nur dann Gebrauch machen, wenn es konkret von der COVID-19-Pandemie betroffen ist und in diesem Zusammenhang ein Einkommensverlust eintritt. Dies muss im Bedarfsfall (auch zu einem späteren Zeitpunkt) dem Kreditgeber nachgewiesen werden können.
Für welche Kreditverträge gilt die Stundungsregel?
Die gesetzliche Stundung gilt nur für Kreditverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Es darf nicht übersehen werden, dass von die Stundungsregel nicht jede Art von Kredit umfasst. Sie gilt beispielsweise nicht für Leasing oder Kreditkartenzahlungen.
Welche Vorteile bringt die gesetzliche Stundungsregelung noch?
Während der gesetzlichen Stundung darf der Kreditgeber den Kreditvertrag nicht kündigen. Ebenso kann der Kreditgeber während der Stundung nicht gegen den Kreditnehmer gerichtlich vorgehen.
Muss die Stundungsregelung in Anspruch genommen werden?
Wenn ein Kreditnehmer die Stundung nicht in Anspruch nehmen möchte, kann er weiterhin vertragsgemäß leisten. In diesem Fall gilt die Stundung als „nicht erfolgt“. Dies bedeutet, dass die vereinbarten (ursprünglichen) Fälligkeitstermine weiterhin gelten und einzuhalten sind (keine Zahlungserleichterung).
Es wurde allerdings ausdrücklich im Gesetz verankert, dass der Kreditnehmer mit dem Kreditgeber einvernehmlich anderweitige Regelungen treffen kann. Somit kann mit dem kreditgebenden Institut auch eine Vereinbarung über Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen getroffen werden.
Was passiert nach dem 30.06.2020?
Wenn mit dem Kreditgeber keine gemeinsame Regelung für die Zeit nach dem 30.06.2020 getroffen wird, verlängert sich die Vertragslaufzeig automatisch um drei Monate. Es besteht daher nicht die Gefahr, dass nach dem 30.06.2020 doppelte Zahlungen zu leisten sind. Die Fälligkeiten der vertraglichen Leistungen nach dem 30.06.2020 werden um drei Monate hinausgeschoben.
Zusammengefasst führt die gesetzliche Stundungsregelung zu einer echten Liquiditätshilfe in einer Zeit, in der Umsätze ausbleiben.