Die "neue" Arbeitsgemeinschaft
derPlan 04/2015, Seite 12 - ArchIng
2015 ist die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR-Reformgesetz) in Kraft getreten. Sie gilt auch für bestehende Arbeitsgemeinschaften.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), auch bekannt als Arbeitsgemeinschaft (ARGE), ist ein beliebtes Instrument für die Zusammenarbeit mehrerer Auftragnehmer im Zuge der Abwicklung von größeren Projekten (zB Generalplanungsaufträge oder General-/Totalunternehmeraufträge). Sie kann formfrei gegründet werden, wobei eine schriftliche Aufzeichnung der wesentlichen Konditionen
(zB Gewinn- und Aufwandsverteilung, interne Haftungsbeschränkungen, Umfang der Personal- und Materialbeistellung etc) zu empfehlen ist. Die rechtliche Neugestaltung der Bestimmungen zur ARGE ist in weiten Zügen unspektakulär, kann aber im Hinblick auf Planungsgemeinschaften einige Überraschungen bieten (unternehmerisches, erweitertes Konkurrenzverbot!) und ist aufgrund der Übergangsbestimmungen auch für eine seit langem bestehende Alt-ARGE von Bedeutung.
Namenszusatz
Neu ist, dass eine ARGE nach außen auch als solche erkennbar sein muss und daher neben dem Namen einen Zusatz wie zB ARGE, GesbR (jeweils auch ausgeschrieben) bzw den in der Bauwirtschaft beliebten Begriff "Konsortium" führen muss (§ 1177 ABGB). In Vergabeverfahren manifestiert sich dies bereits seit jeher durch die verpflichtende Abgabe der sogenannten ARGE-Erklärung. So ist es auch in der Bauwirtschaft gebräuchlich, dass sich die erfolgreiche Bietergemeinschaft im Auftragsfall die Bezeichnung ARGE in Kombination mit dem vom Auftraggeber vorgegebenen Projektnamen gibt. Diese Bestimmung der Novelle ist somit - zumindest in der Bauwirtschaft - bereits gelebte Praxis und birgt wenig Überraschung.
Verzinsungspflicht
Von größerer Bedeutung ist die neue Verzinsungspflicht für den Fall, dass ein Gesellschafter Geld nicht rechtzeitig einbringt oder es frühzeitig bzw unbefugt entnimmt (§ 1183 ABGB). In einem solchen Fall werden gesetzliche (unternehmerische) Zinsen von derzeit rund 9% fällig.
Erweitertes Konkurrenzverbot
Vor allem für die Zusammenarbeit von Unternehmen derselben Branche ist die Neuregelung des Konkurrenzverbotes bedeutsam. Dass die Gesellschafter im Hinblick auf ihre ARGE-Tätigkeit keine abträglichen Nebengeschäfte führen dürfen, ist einleuchtend. Nunmehr gilt es aber zu beachten, dass für eine unternehmerische ARGE auch die "unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen" gelten (§ 1187 ABGB). Kurzum sind daher auch die entsprechenden Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches zu beachten. Dabei ist hervorzuheben, dass ein Gesellschafter "ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder im Geschäftszweig der Gesellschaft [ARGE] Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen" darf (§ 112 Abs. 2 UGB). Daraus ist nun abzuleiten, dass zwei gleichartige Unternehmer durch Gründung einer (Projekt-)ARGE in ihrer weiteren Tätigkeit aus wettbewerblicher Sicht sehr eingeschränkt sind. So könnte ein ARGE-Partner von seinem Kompagnon verlangen, dass dieser keine weitere (gleichartige) ARGE gründet. Ausgehend von einem Planer, der mehrere Projekte mit unterschiedlichen Mitbewerbern betreuen will (Gründung mehrerer projektspezifischer Arbeitsgemeinschaften mit unterschiedlichen ARGE-Partnern), könnte dies unangenehme rechtliche Konsequenzen haben. Sollte die Rechtsprechung künftig diese Bestimmung eng auslegen, würde dies das wirtschaftliche Fortkommen vieler ARGE-Partner maßgeblich negativ beeinflussen. Um als ARGE-Partner deswegen nicht am sprichwörtlichen Abstellgleis oder in einer wirtschaftlichen Sackgasse zu landen, sind entsprechende Vorkehrungen im ARGE-Vertrag zu vereinbaren.
Vorsicht vor den Übergangsbestimmungen für eine bestehende ARGE
Die Änderungen aufgrund des GesbR-Reformgesetzes gelten nicht bloß für Arbeitsgemeinschaften ab dem 1.1.2015, sie werden künftig auch Wirkung für bereits bestehende Gesellschaften entfalten. Hiefür sind zwei Termine von Bedeutung:
Ab 1.7.2016 gilt beispielsweise das "erweiterte Konkurrenzverbot" auch für eine bereits vor dem 1.1.2015 gegründete Alt-ARGE. Will man dies verhindern, kann jeder ARGE-Partner frühzeitig eine einseitige Erklärung abgeben, wonach er an den Bestimmungen vor dem GesbR-Reformgesetz festhalten möchte.
Ab 1.1.2022 hilft diese Erklärung auch nicht mehr weiter, es gelten dann die Bestimmungen des GesbR-Reformgesetzes umfassend auch für die Alt-ARGE. Hilfreich ist dabei nur noch die Neugestaltung des ARGE-Vertrages.
Möglichkeit der dispositiven Vertragsgestaltung nützen
Wer auf die neuen Bestimmungen wie das erweiterte Konkurrenzverbot verzichten möchte, kann den Umstand nützen, dass auch die neuen Regelungen zur GesbR fast vollständig disponibel sind. Die ARGE-Partner können abweichende Regelungen im ARGE-Vertrag vereinbaren. Bei Gründung einer ARGE empfiehlt es sich, die nicht gewünschten Bestimmungen auszuschließen oder anders zu regeln. Im Falle einer bestehenden Alt-ARGE können die Gesellschafter einvernehmlich abweichende Regelungen treffen, indem sie den ARGE-Vertrag ändern oder ergänzen. Zu empfehlen ist der Ausschluss des unternehmerischen, erweiterten Konkurrenzverbotes iSd § 1187 ABGB (beispielhafte Klausel: Die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen werden einvernehmlich ausgeschlossen).