Grenze der Mehrfachbeteiligung im Vergabeverfahren
derPlan 07/2016, Seite 13 - ArchIng
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat eine unzulässig Mehrfachbeteiligung in folgender Konstellation erkannt: Zwei Bieter beteiligen sich gegenseitig als Subunternehmer im jeweiligen Angebot des Konkurrenten, dies alleine wäre (noch) zulässig. Allerdings hat der Auftraggeber im Zuge der Angebotsprüfung erkannt, dass (Detail-)Preise der beiden Angebote durchgängig um denselben Prozentsatz voneinander abweichen und zwischendurch lediglich auf runde Summen auf oder abgerundet wurden. Im Ergebnis erschien es sehr wahrscheinlich, dass die Bieter ihre Kalkulation im Vorfeld ausgetauscht hatten. Auch das äußere Erscheinungsbild der beiden Angebote war dermaßen ähnlich, dass die beiden Angebote vermutlich sogar aus derselben „Feder“ stammten. Beide Angebote wurden nach Ansicht des BVwG zu Recht ausgeschieden (BVwG, 02.03.2016, W114 2120454-1/21E).
Nach Ansicht des EuGH ist die Mehrfachbeteiligung in einem Vergabeverfahren (zB gleichzeitig als Bieter und Subunternehmer) zulässig, sofern dabei keine Wettbewerbsverzerrung entsteht
(EuGH 23.12.2009, Rs C-376/08, Serratoni Srl). Bieter, die sich mehrere Chancen einer Beauftragung in einem Vergabeverfahren offen lassen wollen, müssen daher jedenfalls sicherstellen, dass die konkurrierenden Angebotspreise nicht zum Zwecke der strategischen Angebotslegung ausgetauscht werden.